Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

337 
von 10 fl. bis 100 fl. einschließlich. .. 20 kr. 
von 201 fl. bis 50 ofl. ... Haft-. 
Vonooiflbtsmooflund daräber fl. 
Gleiches gilt bei einer von der Unterpfands-Behörde des Wohnorts in dem 
Falle des Pfand-Geseßes Art. 140 (Haupt-Instr. §. 220) ausgefertigten 
Haupt-Verschreibüng. 
à) Für die Auöfertigung eines Informativ-Unterpfands-Scheins (Unterpfands- 
Zettels) 
von 10 fl. bis 100 fl. einschließlich.. . . . kr. 
von 101 fl. bis 5% ff. .. .. 2okr. 
von 501 fl. bis 2ooo fl. und barübe 30 kr. 
3) Für die Ausfertigung einer Urkunde aus den Abten und Büchern der 
Unterpfands- Behdrd .. kr. 
4) Für Fertigung eines Verweis= Zertels von sedem Plarte 4kr. 
5) Für Auszüge jeder Art aus dem Unterpfands- Buche oder dem Protokolle 
auf Begehren eines Betheiligten Eir. 
Erfordert der Auszug mehr als ein Blatt, von jedem 
weiteren Blatte évkr. 
6) Für eine amtliche Venachricheig Jung an einen rn Vetheiligten, gemäß dem Artt. 151 
des Pfand-Gesese bbkr. 
K. 5. 
Die Gebühr, welche für die Beurkundung eines Schuld= oder Bürg-Scheino durch- 
eine obrigkeitliche Person nach Massgabe des Prioritäts-Gesetzes Art. 15 und 16 ge- 
sordert werden kann, wird hiemit festgesest aff aakr. 
#. 6. 
Der Befrag einer jeden Gebühr ist stets auf der Ausfertigung beizusetzen. 
F. 3. 
Jede anderweite Aurechnung ist fuͤr ungesetzlich erklaͤrt. 
Eine solche findet daher namentlich nicht Statt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.