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K. 5.
Die Verwaltungen der gerichtlichen Straf-Anstalten haben den diesfälligen Weisungen
der Ober-Gerichte ungesäumt Folge zu leisten, und daß dieses geschehen, der
Straf-Anstalten-Commission gelegentlich der monatlichen Verichte über den Stand der
Gefangenen, nur anzuzeigen.
. 6.
Wenn in andern als in Untersuchungs-Fällen, die Stellung eines Straf-Gesan.=genen
vor eine gerichtliche Behörde für wünschenswerth gehalten wird, so hat das be-
treffende Gericht deßhalb an die Straf-Anstalten-GC isson Vortrag zu erstatten, beziehungsweise
Rücksprache mit derselben zu nehmen.
F. 7.
Der Erwägung der Straf-Anstalten-Commission ist die Art der Erledigung einer
solchen Requisition anheim gegeben, welche sie nach Befund der Umstände durch eigene
Beschlußnahme oder durch Anbringung bei dem K. Justiz-Ministerium zu bewirken har.
g. 3.
Sollte es sich ausnahmsweise zutragen, daß von andern als gerichtlichen Behoͤrdem
die Stellung von Straf-Gefangenen nachgesucht würde, so sind dieselben zu veranlassen,
deßhalb an das Ministerium, dem sie untergeordnet sind, sich zu wenden, und dem letzteren
die weiteren Einleitungen, gegenuͤber von dem Chef der Justiz, anheimzustellen.
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Nach vorstehender Anordnung haben sich sämtliche Gerichte, so wie die Verwaltungs-Stellen
der Straf-Anstalten zu achten.
Stuttgart den : . Mai 18238. Maucler.
B) Des Departements des Innern:
. Des Ministerium des Innern.
Aufnahme des Obersten v. Plessen zu Schmiedelfeld in die Württembergische Adels-Matriikel.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Enrschließung vom —
d. M. Jnädigst geruht, dem Obersten v. Plessen zu Schmiedelfeld, gebürtig aus Neu-