Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K.  5.

Die  Verwaltungen  der  gerichtlichen  Straf-Anstalten  haben  den  diesfälligen  Weisungen
  der  Ober-Gerichte  ungesäumt  Folge  zu  leisten,  und  daß  dieses  geschehen,  der
Straf-Anstalten-Commission  gelegentlich  der  monatlichen  Verichte  über  den  Stand  der
Gefangenen,  nur  anzuzeigen.

.  6.

Wenn  in  andern  als  in  Untersuchungs-Fällen,  die  Stellung  eines  Straf-Gesan.=genen

  vor  eine  gerichtliche  Behörde  für  wünschenswerth  gehalten  wird,  so  hat  das  be- 



treffende  Gericht  deßhalb  an  die  Straf-Anstalten-GC  isson  Vortrag  zu  erstatten,  beziehungsweise
  Rücksprache  mit  derselben  zu  nehmen.

F.  7.

Der  Erwägung  der  Straf-Anstalten-Commission  ist  die  Art  der  Erledigung  einer
solchen  Requisition  anheim  gegeben,  welche  sie  nach  Befund  der  Umstände  durch  eigene
Beschlußnahme  oder  durch  Anbringung  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  zu  bewirken  har.

g.  3.

Sollte  es  sich  ausnahmsweise  zutragen,  daß  von  andern  als  gerichtlichen  Behoͤrdem
die  Stellung  von  Straf-Gefangenen  nachgesucht  würde,  so  sind  dieselben  zu  veranlassen,
deßhalb  an  das  Ministerium,  dem  sie  untergeordnet  sind,  sich  zu  wenden,  und  dem  letzteren
  die  weiteren  Einleitungen,  gegenuͤber  von  dem  Chef  der  Justiz,  anheimzustellen.

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Nach  vorstehender  Anordnung  haben  sich  sämtliche  Gerichte,  so  wie  die  Verwaltungs-Stellen
  der  Straf-Anstalten  zu  achten.

Stuttgart  den  :  .  Mai  18238.  Maucler.
B)  Des  Departements  des  Innern:
.  Des  Ministerium  des  Innern.
Aufnahme  des  Obersten  v.  Plessen  zu  Schmiedelfeld  in  die  Württembergische  Adels-Matriikel.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Enrschließung  vom  —
d.  M.  Jnädigst  geruht,  dem  Obersten  v.  Plessen  zu  Schmiedelfeld,  gebürtig  aus  Neu-