Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

jedoch ohne weiteren Beisaß gegeben, im Context aber die mehrfache Zahl 
(Wir) gebraucht werden. 
6) Alle von dem Bischof persoͤnlich oder dem bischoͤflichen Ordinariat ausgehenden 
Erlasse, Noten und Eingaben werden von dem Bischof mir seinem Tauf= und 
Geschlechts-Namen, die Ausfertigungen des Domkapitels aber von dem Dom- 
dekan als Vorstand desselben unterzeichnet. 
7) Bei den amtlichen Berichten der dem Bischof untergeordneten Kirchenstellen 
an den Bischof oder das bischöfliche Ordinariat kommen die Bestimmungen der 
schon oben erwähnten Verordnung vom :4. December 1816 (Staats= und Re- 
gierungs-Blatt S. 407), bei den Eingaben von Privaten hingegen die für die 
Eingaben an die höhern Staats-Behbrden gewöhnlichen Formen in Anwendung. 
8) In den an den Bischof persoönlich (z. B. wegen Pontifikalien) gerichteten 
Berichten und Eingaben wird die Anrede: „Hochwürdigster Bischof“, im Con- 
tert: „Euer bischèflichen Gnaden“, in den Anbringen an dac bischöfliche Or- 
dinariat hingegen die Bezeichnung: „Hochwürdiges bischöfliches Ordinariat““ ge- 
braucht. 
9) Die bischöflichen Behèrden sowohl als die denselben untergeordneten Amts- 
stellen werden sich in ihren Erlassen, Berichten und Eingaben gegenseitig und 
ausschließlich der deutschen Sprache bedienen. 
Stuttgart den 21. Mai 1838. 
Auf Befehl des Königs: 
Schmidlin. 
B) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, die fremden Arznei-Krämer betreffend. 
Den Orts-Vorstehern und Zoll-Beamten an den Grenzen des Königreichs ist zwar 
bereits durch die Gencral-Verordnung vom 3. Juni 1808, die Abstellung mehrerer 
medicinisch-polizeilicher Mißbräuche betreffend, §. 6 (Staats= und Regierungs-Blatt 
von 1808, S. 314) zur Pflicht gemacht, den ausländischen Arcanisten, Wurzel-Krämern 
und Oelträgern das Verbot des Hausirens mit ihren Waaren im Inlande und die auf
	        
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