Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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dessen Uebertretung gesetzte Strafe der Confiskation des ganzen Waaren-Vorraths 
nebst einer Geldstrafe von 10 fl. im ersten, so wie einer gescharften Geld- oder Leibes- 
Strafe im wiederholten Vergehungsfalle zu eroͤffnen, und hienach ihnen entweder den 
Eingang in das Königreich zu versagen, oder, wenn sie mit ihren Waaren blos durch- 
reisen wollen, ihre Waaren-Kästchen zu versiegeln, unter dem Bedeuten, daßs, woferne 
die Kästchen mit verletztem Sigel und eröffnet erfunden würden, die Confiskation des 
ganzen Vorraths und nach befindenden Umständen eine weitere Strafe gegen sie werde 
erkannt werden. 6 
Unerachtet diese Vorschrift durch einen allgemeinen Erlaß des vormaligen Depar- 
tements der indirekten Steuern vom 5. Januar 1810 für die Grenz-Zollämter erneuert, 
und durch einen ähnlichen Erlaß vom 2. Februar 1310 den Ober-Zollämtern aufgegeben 
worden ist, zu desto besserer Handhabung derselben bei allen Transporten von Material- 
Waaren zu untersuchen, ob sie nicht umgangen werden wolle: so kommen dennoch 
neuerlich wieder häufige Klagen über das Hausiren fremder Arznei-Krämer vor. 
Um diesem Uebelstande abzuhelfen, sieht man sich veranlaßt, obige Bestimmungen 
unter Hinweisung auf die neuesten Vorschriften der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 
a## v. M. Art. 135 und 240 (Reg. Blatt S. 275 ff.) hiemit von Neuem einzuschirfen, 
und denselben zugleich Folgendes beizufügen: 
1) Die Grenz-Zollämter haben bei dem Umbinden und Versiegeln der Waaren- 
Kästchen solcher Arznei-Krämer, welche blos durch das Königreich durchreisen 
zu wollen vorgeben, mit aller Vorsicht zu Werk zu gehen, damit nicht eine 
Oeffnung derselben ohne Verlehung der Vindfäden und Sigel bewerkstelligt. 
werden könne, zugleich aber auch den Eigenthümer an das nächste Grenz- 
Oberamt zum Behuf der Prüfung der Versiglung und zum Behuf der Aus- 
stellung einer Marsch-Route zu verweisen, mit der Verwarnung, daß er im 
Nichtbeobachtungsfalle einem solchen, der das Hausiren beabsichtige, werde 
gleich behandelt werden. 
2) Die Grenz-Oberämter haben pflichtmäßig zu untersuchen, ob die Versiglung 
solcher Waaren-Kästchen nicht mangelhaft sey, und im eintretenden Falle das 
Erforderliche daran zu verbessern, sofort aber dem Eigenthümer eine Marsch- 
Route, wo möglich für den kürzesten Weg durch das Königreich, zugustellen, 
mit der Weisung, solche in den darin bezeichneten Stations-Orten unter Vor-
	        
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