Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II.
Zum  Pfand-Geseke.
A.
3Zur  erüen  Abtheilung.
Von  Unterpfändern.
1)  Beschränkung  des  Maccdonianischen  Ratbschlusses.
Art.  17.

Die  von  der  Eigenschaft  eines  Haus-Sohnes  abgeleitete  Einrede  des  Macedonianischen
  Ratbschlusses  kann  rücksichtlich  einer  durch  Unterpfänder  versicherten  Forderung
weder  von  Seite  des  Hauptschuldners,  noch  der  Bürgen  oder  Intercedenten,  noch  eines
dritten  Besihers  geltend  gemacht  werden.

2)  Bestimmungen  über  Löschung,  Verwahrung  und  Verjährung.
Art.  18.

Einer  besonderen  Benachrichtigung  des  Gläubigers  von  einer  vollzogenen  Löschung
bedarf  cs  nicht,  wenn  derselbe  persönlich  zum  Protokoll  der  Unterpfands-Behörde  seine
Einwilligung  in  die  Löschung  erllärt,  oder  wenn  Lettere  nach  dem  Pfand-Geset,  Art.  216
auf  den  Grund  der  Zurückgabe  des  Pfandscheins  und  einer  zugleich  vorgelegten  Bescheinigung
  über  die  Befriedigung  des  Gläubigers,  oder  wenn  sie  nach  gerichtlich  ausgesprochener
  Kraftlos-Erblärung  des  Pfandscheins  erfolgt  ist.

In  den  übrigen  Fällen  hat  die  Unterpfands-Behörde,  gemäß  der  allgemeinen  Vorschrift
  des  Pf.  Ges.  Art.  151,  die  Gléubiger  von  der  geschehenen  Löschung,  solche  mag
eine  allgemeine  oder  theilweise  seyn,  gehörig  zu  benachrichtigen;  auch  ist  hierbei  denselben
  eine  kurze,  doch  nach  Umständen  zureichende  Frist  zu  etwaiger  Verwahrung  anzuberaumen.
  Versäumt  der  Gläubiger  diesen  Termin,  so  muß  er  und  jeder  seiner  Rechts-Nachfolger
  die  sparer,  und  vor  Eintragung  einer  Verwahrung,  in-Beziehung  auf  die
verpfändete  Sache  gesehmäßig  bestellten  oder  üUbertragenen  Rechte  gegen  sich  gelten
lasser.
Daher  ist  namentlich  bei  nachheriger  Veräußerung  dieser  Sache  im  Erecutionswege
(vergl.  Pfand-Gesetz  Art.  129)  der  Käufer  gegen  die  Ansprüche  eines  solchen  Gläubigers
  sichergestellt.