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Art. 31.
Dagegen wird zur formellen Guͤltigkeit des Unterpfandes wescntlich erfordert:
2) daß dessen Bestellung von der gesehmäßig versammelten Umerpfands-Behbrde
beschlossen;
3) daß im Unterpfandsbuche bemerkt seyen:
a) der Name des Verpfänders und Schuldners;
b) der Name des Gläubigers;
Dc) das Unterpfand;
d) die versicherte Summe.
(f.Geses Art. 167, 188.)
Art. 32.
Jur formellen Gültigkeit des Unterpfandes ist überdieß, von Zeit der Verkündisung
des gegenwärtigen Gesehes an, (Art.95)
5) die Beisehung der Unterschriften von wenigsiens fünf stimmenden Mitgliedern
der Pfand-Behèörde unter dem Eintrag im Unterpfandsbuche auch alsdann
wesentlich erforderlich, wenn ein Pfandschein ausgestellt worden ist (vergl.
Pfand-Geses, Art. 195).
Doch soll der Inhaber eines Pfandscheins in dieser Hinsicht vollkommen gesichere
seyn, wenn dem letzteren eine vollständige, auch die Unterschriften der betreffenden
Mitglieder der Unterpfands-Behbrde begreifende Abschrift
des Eintrags im Unterpfandsbuche einverleibt, und dieser Pfandschein am
Schlusse mit den Original-Unterschriften ebenderselben Mitglieder versehen ist.
In solchem Falle ist daher eine sonst zu Recht bestehende Unterpfands-Bestellung
sormell gültig, wenn gleich etwa (absichtlich oder aus Versehen) zwischen jener Abschrift
und dem urschriftlichen Eintrage im Unterpfandsbuche, rücksichtlich der Unterschriften
in diesem, eine Verschiedenheit obwalten, und in dem Buche ein Abmangel
vorhanden seyn sollte.
Hiernach ist der Art. 193 des Pfand-Gesehßes modißiirt.