Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  31.
Dagegen  wird  zur  formellen  Guͤltigkeit  des  Unterpfandes  wescntlich  erfordert:

2)  daß  dessen  Bestellung  von  der  gesehmäßig  versammelten  Umerpfands-Behbrde
  beschlossen;

3)  daß  im  Unterpfandsbuche  bemerkt  seyen:

a)  der  Name  des  Verpfänders  und  Schuldners;
b)  der  Name  des  Gläubigers;

Dc)  das  Unterpfand;

d)  die  versicherte  Summe.

(f.Geses  Art.  167,  188.)
Art.  32.

Jur  formellen  Gültigkeit  des  Unterpfandes  ist  überdieß,  von  Zeit  der  Verkündisung
  des  gegenwärtigen  Gesehes  an,  (Art.95)

5)  die  Beisehung  der  Unterschriften  von  wenigsiens  fünf  stimmenden  Mitgliedern
der  Pfand-Behèörde  unter  dem  Eintrag  im  Unterpfandsbuche  auch  alsdann
wesentlich  erforderlich,  wenn  ein  Pfandschein  ausgestellt  worden  ist  (vergl.
Pfand-Geses,  Art.  195).

Doch  soll  der  Inhaber  eines  Pfandscheins  in  dieser  Hinsicht  vollkommen  gesichere
seyn,  wenn  dem  letzteren  eine  vollständige,  auch  die  Unterschriften  der  betreffenden
  Mitglieder  der  Unterpfands-Behbrde  begreifende  Abschrift
des  Eintrags  im  Unterpfandsbuche  einverleibt,  und  dieser  Pfandschein  am
Schlusse  mit  den  Original-Unterschriften  ebenderselben  Mitglieder  versehen  ist.

In  solchem  Falle  ist  daher  eine  sonst  zu  Recht  bestehende  Unterpfands-Bestellung
sormell  gültig,  wenn  gleich  etwa  (absichtlich  oder  aus  Versehen)  zwischen  jener  Abschrift
  und  dem  urschriftlichen  Eintrage  im  Unterpfandsbuche,  rücksichtlich  der  Unterschriften
  in  diesem,  eine  Verschiedenheit  obwalten,  und  in  dem  Buche  ein  Abmangel
vorhanden  seyn  sollte.

Hiernach  ist  der  Art.  193  des  Pfand-Gesehßes  modißiirt.