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Art. 62.
Vei dieser Masse des Erben koͤnnen jedoch die Erbschafts-Gläubiger keine blos
pcesönlichen Vorzugs-Rechte, welche Folge von Handlungen oder Verpflichtum, gen
des Erblassers sind, geltend machen, dagegen bleiben ihnen alle dinglichen, in-
gleichen diejenigen personlichen Vorzugs-Rechte vorbehalten, welche auf Haudlungen
des Erben selbst, so wie auf den gegen den Erben getroffenen obrigkeitlichen Zah-
lungs-Verfügungen beruhen.
Art. 65.
Hat der Gemeinschuldner eine Erbschaft unter Anrufung der Rechts-Wohlthat des
Inventars angetreten, und ist derselbe, ehe er in Gant gerathen, noch nicht in den Fall
gekommen, von dieser Rechts-Wohlthat Gebrauch zu machen; so treten in dessen persön-
liches Recht seine Gläubiger mit der Wirkung ein, daß sie in Beziehung auf jene Erb-
schaft die Rechts-Wohlthat des Inventars in Anspruch nehmen können.
Art. 67.
Den Legatarien stehen die gleichen Absonderungs-Rechte, wie den Erbschafts-
Gläubigern zu, jedoch nur in Ansehung desjenigen, was nach Befriedigung der Erb-
schafts-Gläubiger übrig bleibt.
III.
Von gesellschaftlicheun Verhältnissen.
Art. 65.
Wenn der Gemeinschuldner mit anderen Personen in Bezichung auf ein Gewerbe,
eine Fabrik, oder ein Handels-Geschäft, in Gesellschaft gestanden, und nun dessen An-
theil von dem gesellschaftlichen Vermögen zur Concurömasse abgefordert wird; so kann
die Gesellschaft hievon den Antheil des Gemeinschuldners an den gesellschaftlichen
Schulden in Abzug bringen.
Art. 66.
Hat der Gemeinschuldner für sich allein verschiedene Fabriken, Handlungen
oder Gewerbe betrieben, und ist derselbe in dieser Hinsicht in verschiedene Schuld-Ver-
hältnisse getreten; so wird dadurch kein Absonderungs-Recht begründet: vorbehältlich
der in Beziehung auf auswärtige Staaten für Fälle dieser Art eintretenden besonderen
Verhältnisse.