Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 67. 
Die Bestimmung des vorstehenden Artikels findet in Ansehung aller von Verkün- 
digung des gegenwärtigen Gesehßes an entstehenden Concurse Anwendung. 
- Art. 68. 
Wenn eine in der Errungenschafts-Gesellschaft lebende Ehefrau auf ihren An- 
theil an der Errungenschaft verzichtet; so wird das in der Ehe erworbene gesellschaft- 
liche Vermögen zu der allgemeinen Masse des Ehemanns gezogen, und die Social- 
Gläubiger haben bei der leßteren nicht nur das Ganze zu fordern, sondern auch we- 
gen des Ganzen ihre dinglichen und persönlichen Vorzugs-Rechte geltend zu machen: 
vorbehältlich übrigens der besonderen Ansprüche des Gläubigers an das Vermögen der 
Frau, wenn diese mit ihrem Ehemann für eine Schuld sich vertragsmäßig verbind- 
lich gemacht hat; wo sodann gleichfalls das Ganze zunächst an die Masse des Man- 
nes zu verweisen ist. 
W. 
Von anderen dinglichen Rechten. 
Art. 69. 
Außer den Eigenthums= und Pfand-Rechten können auch andere dinglichen 
Rechte, unter der im Art. 53 hicvor angegebenen Beschränkung, selbst bei dem Ver- 
kaufe der in der Concurs-Masse befindlichen Sachen verfolgt werden. 
V. 
Von persönlichen Ansprüchen auf eine Sache. 
Art. vo. 
Wer in Folge einer persönlichen Verbindlichkeit des Schuldners, ohne ein auf 
der Sache selbst haftendes Recht, auf eine zur Concurs-Masse gehörige Sache An- 
[pruch macht, hat vor den übrigen Gläubigern des Schuldners kein Vorrecht. 
Auch steht ein solcher Anspruch an sich, selbst wenn der Gläubiger denselben zur 
Zeit der Erwerbung seines Pfand-Rechts kannte, der Gültigkeir und Wirksamkeit des 
Mandes nicht im Wege. 
Art. 71. " 
Ist aben ein per sönlicher Anspruch auf Erwerbung oder Wieder-Erlangung einer
	        
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