Tansitorische Bestimmungen zu den. Art: 27 —32.:
Art. 93.
Wegen eines der, in den Art. 27—350 erwähnten Mängel, welcher sich eiwa bei
den seit dem r. Juni 1825 vorgegangenen Unterpfands-Bestellungen findet, nach der in
diesen Artikeln ertheilten authentischen Ertlärung aber die Richtigkeit derselben nicht
zur Folge hat, kann auch rückwärts auf Nichtigkeit nicht erkannt werden.
Dagegen bleiben diejenigen Gläubiger, welchen von jenem Zeitpunkte an bis zu
Verkündigung des gegenwärtigen Gesehes gemäß dem Pfand-Gesee Art. 192 Pfandscheine
ausgestellr worden sind, gegen etwaige Mängel, welche bei den sie berreffenden
Unterpfands--Bestellungen rücksichtlich der Unterschriften in, dem Unterpfandsbuche
sich finden sollten, sortdauernd gesichert. (Art. 32.).
X.
Besondere Bestimmung. rücksichtlich des Art- 15.
Art. 94.
Die Bestimmung des Art. 15 über die Sicherung der Erwerber dinglicher Rechte
finder auf alle Verträge Anwendung, welche von Verkündigung des gegenwärzigen Gesehes
an, abgeschlossen worden sind, wenn gleich die auch auf den öffentlichen Aufruf
Lom 4. Juni 1825 unbekaunt gebliebenen Ansprüche- Dritter früher entstanden sind.
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Art. 95.
Das gegenwärtige Geseß ist mit dem ersten Julius 13823 als verkündigt anzusehen.
»
UnserJustiz-Ministerist-·mit-deerllzichungdesselben-beauftragt»
Gegeben,Stuttgartden21.Mai1828.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Freiherr von Maucler.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
Vrllnagel.
Berichtigun g.
In einem Theile der Eremplare gegenwärtiger Nummer 34 ist S. 371, Art. 32, bin. 2 ansiatt Mri. 9
zu lesen: Art. 95.
Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.