Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Tansitorische  Bestimmungen  zu  den.  Art:  27  —32.:
Art.  93.

Wegen  eines  der,  in  den  Art.  27—350  erwähnten  Mängel,  welcher  sich  eiwa  bei
den  seit  dem  r.  Juni  1825  vorgegangenen  Unterpfands-Bestellungen  findet,  nach  der  in
diesen  Artikeln  ertheilten  authentischen  Ertlärung  aber  die  Richtigkeit  derselben  nicht
zur  Folge  hat,  kann  auch  rückwärts  auf  Nichtigkeit  nicht  erkannt  werden.

Dagegen  bleiben  diejenigen  Gläubiger,  welchen  von  jenem  Zeitpunkte  an  bis  zu
Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesehes  gemäß  dem  Pfand-Gesee  Art.  192  Pfandscheine
  ausgestellr  worden  sind,  gegen  etwaige  Mängel,  welche  bei  den  sie  berreffenden
Unterpfands--Bestellungen  rücksichtlich  der  Unterschriften  in,  dem  Unterpfandsbuche
sich  finden  sollten,  sortdauernd  gesichert.  (Art.  32.).

X.
Besondere  Bestimmung.  rücksichtlich  des  Art-  15.

Art.  94.

Die  Bestimmung  des  Art.  15  über  die  Sicherung  der  Erwerber  dinglicher  Rechte
finder  auf  alle  Verträge  Anwendung,  welche  von  Verkündigung  des  gegenwärzigen  Gesehes
  an,  abgeschlossen  worden  sind,  wenn  gleich  die  auch  auf  den  öffentlichen  Aufruf
Lom  4.  Juni  1825  unbekaunt  gebliebenen  Ansprüche-  Dritter  früher  entstanden  sind.

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Art.  95.
Das  gegenwärtige  Geseß  ist  mit  dem  ersten  Julius  13823  als  verkündigt  anzusehen.
  »
UnserJustiz-Ministerist-·mit-deerllzichungdesselben-beauftragt»
Gegeben,Stuttgartden21.Mai1828.
Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:

Freiherr  von  Maucler.
Auf  Befehl  des  Königs:

Der  Staats-Sekretär,
Vrllnagel.

 

Berichtigun  g.
In  einem  Theile  der  Eremplare  gegenwärtiger  Nummer  34  ist  S.  371,  Art.  32,  bin.  2  ansiatt  Mri.  9
zu  lesen:  Art.  95.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink,  Buchdrucker.