Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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(Name des Schuldners, dessen Stand und Wohnort) 
und mit ihm seine Ehefrau 
(Name) 
wollen bei . 
Unser-Ist sogleich oderspiitek-åekNamedesanlcihekseinzusetzen) 
ein jaͤhrlich mit . ... vom Hundert verzinsliches Kapital von 
zu (Zoeck des Horiehen: etc.) 
aufnehmen; und haben zu diesem Ende vor uns, den unterzeichneten Sa# Räthen, 
vermöge unseres Unterpfands-Protokolls erblärt, daß sie dem Darleiher für diese Ka- 
pital-Summe und die daraus verfallenen Zinse, sich unter Vegebung aller, den Mit- 
schuldnern zustehenden Rechts-Wohlthaten, mit und für einander also verbinden, daß 
der Eigenthümer der ausgestellten Schuld-Verschreibung die Befugniß haben soll, 
Jeden von ihnen Beiden, welchen er will, auf die Bezahlung der ganzen Schuld 
zu belangen, sodann daß sie für Kapital und gesehlich bevorzugte Zinse, nachbeschriebene 
Grundstücke verpfänden wollen, nämlich: 
Gemeinderäthlicher Anschlag: 
(Unlerpländer) 
[—— – —.. — 
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l 
——— 
  
  
—- 
  
—— 
  
  
  
(Anmerkung: Bei noch nicht bereinigten Gemeinden, wird, wenn dio 
Schuldleule solches erklären, beigefügt: „zugleich wollen dieselben ihr bei- 
derseitiges Vermögen im Allgemeinen lür jene Schuld verschreiben".) 
Wir, die unterzeichneren S##-Räthe bezeugen, nach zuvor angestellter Unterfu- 
chung, daß 
1) die hier zu Unterpfündern eingesehten Grundstücke, soviel wir aus den öffent- 
lichen, namentlich den Kauf-Güter= und Unterpfands-Büchern haben ersehen 
öbnnen, noch nicht verpfändet oder sonst verlangen, auch die Schuldleute 
eals Eigenlthümer derselben eingetragen sind eic. (Raum für den Fall, dafs 
diese Vorausselzungen nicht eintreten, oder besondere Verhältnisse vorwalten) 
und daß 
à) jene Güter den nebenausgeworfenen Anschlag, nach unserer pflichtmäßigen 
Schätung, in ihrem gegenwärtigen Werthe haben.
	        
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