Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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(Name  des  Schuldners,  dessen  Stand  und  Wohnort)
und  mit  ihm  seine  Ehefrau
(Name)
wollen  bei  .
Unser-Ist  sogleich  oderspiitek-åekNamedesanlcihekseinzusetzen)

ein  jaͤhrlich  mit  .  ...  vom  Hundert  verzinsliches  Kapital  von

zu  (Zoeck  des  Horiehen:  etc.)
aufnehmen;  und  haben  zu  diesem  Ende  vor  uns,  den  unterzeichneten  Sa#  Räthen,
vermöge  unseres  Unterpfands-Protokolls  erblärt,  daß  sie  dem  Darleiher  für  diese  Kapital-Summe
  und  die  daraus  verfallenen  Zinse,  sich  unter  Vegebung  aller,  den  Mitschuldnern
  zustehenden  Rechts-Wohlthaten,  mit  und  für  einander  also  verbinden,  daß
der  Eigenthümer  der  ausgestellten  Schuld-Verschreibung  die  Befugniß  haben  soll,
Jeden  von  ihnen  Beiden,  welchen  er  will,  auf  die  Bezahlung  der  ganzen  Schuld
zu  belangen,  sodann  daß  sie  für  Kapital  und  gesehlich  bevorzugte  Zinse,  nachbeschriebene
Grundstücke  verpfänden  wollen,  nämlich:

Gemeinderäthlicher  Anschlag:

(Unlerpländer)

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———

 

 

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——

 

 

 

(Anmerkung:  Bei  noch  nicht  bereinigten  Gemeinden,  wird,  wenn  dio
Schuldleule  solches  erklären,  beigefügt:  „zugleich  wollen  dieselben  ihr  beiderseitiges
  Vermögen  im  Allgemeinen  lür  jene  Schuld  verschreiben".)

Wir,  die  unterzeichneren  S##-Räthe  bezeugen,  nach  zuvor  angestellter  Unterfuchung,
  daß
1)  die  hier  zu  Unterpfündern  eingesehten  Grundstücke,  soviel  wir  aus  den  öffentlichen,
  namentlich  den  Kauf-Güter=  und  Unterpfands-Büchern  haben  ersehen
öbnnen,  noch  nicht  verpfändet  oder  sonst  verlangen,  auch  die  Schuldleute
eals  Eigenlthümer  derselben  eingetragen  sind  eic.  (Raum  für  den  Fall,  dafs
diese  Vorausselzungen  nicht  eintreten,  oder  besondere  Verhältnisse  vorwalten)
und  daß
à)  jene  Güter  den  nebenausgeworfenen  Anschlag,  nach  unserer  pflichtmäßigen
Schätung,  in  ihrem  gegenwärtigen  Werthe  haben.