Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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xz. B.: „dieses Geld haben wir als ein baares Anlehen erhallen, und zu Erkaufung 
eines Gutes oder zu einem andern geselischalllichen Zweck verwendet.“ Oder: 
„diese Summe war schon unser Valer und. Schwiegervaler N. N. dem Gläubiger 
schuldig, und wir haben die Schuld mit dem hienach beschriebenen Hause von dem-- 
„selben übernommen; wobei jedoch der Gläubiger das ihm von jenem durch die 
Verschreibung ro m 
aul diesem. Hause bestellte Unierpiand Ssich. besonder3 vorbehalten het.“) 
  
  
  
Diese Schuld haben wir am 
1ührlich, und zwar im Jahre 18 zu fünf vom Hundert (oder weniger) kosten- 
frei zu verzinsen, die Haupt-Summe aber nach drei Monate zuvor geschehener Auf- 
kündigung zurückzuzahlen. 
(llier ist Kaum zu lassen zu besonderen Verabredungen wegen der Rück- 
bezahlung.). 
Zur Sicherstellung de Gläubiger — 
bestellen Wir ih — für diese Schuld samt Zinsen, so weit, hinsichtlich der Leteren, 
dieses nach dem Pfand-Geseße (Art. 55) zuläßig ist, 
(bier wird, bei noch nicht bereinigten Gemeinden wenn Solches 
von den Contrahenlen belicht worden, beigeflügt. 
anchen der Verschreibung unseres Vermögens im Allgemeinen“) 
die in dem nachstehenden vollständigen Auszuge des Unterpsands-Buches verzeichneten 
Unterpfänder: 
Zugleich verbindet sich Jedes von uns, den beiden Eheleuten, für diese ganze 
Schuld allein, unter ausdrüchlichem Verzichte auf die Einrede, daß Jedes zunchst 
nur auf Bezahlung seines Schuld-Antheils belangt werden bönne, zu haften; in wel- 
cher Beziehung ich, die Ehefrau, meine ernstliche Willens-Meinung vor der 
(Unlerplands-Behörde oden einer Deputalion derselben), 
zum Protoboll erblärt habe. 
Alles in. Kraft unserer Unterschriften; 
den
	        
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