Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ges vollzogen haben; wie solches Alles aus nachsiehendem vollständigen Auszuge 
des Unterpfands-Buches sich ergiebt: 
Auszug Unterpfands-Buches: 
(Hier ist eine vollständige Abschrift der beireffenden Slelle des Unterplands- 
Buches mit allen Unterschrillen einzutragen. 
Dabei kann, da die zweite Abtheilung des Unterpfands-Buchs-Formulors 
(Beilage 1 zur Haupt-Instruclion), welche die Aulschrislt hat: „Verwahrungen, 
Löschungen und andere Veränderungen“ hier in der Regel von selbst hinweg- 
fällt, die erste Abiheilung mit ihren Colonnen auf dem übrigen Raume der 
noch offen laufenden Seite des Plondscheins abgedruckt, auch können 
für die Fälle sehr zahlreicher Unterpländer besondere Bogen mit dem gedruck- 
ten Formular jener ersten Abtheilung, zum Einstechen verwendet werden. 
Am Schlusse der Abschrist ist von der lland des Rathsschreibers (Beziehungs- 
1 
Weise des Hülhbbeamten) zu seizen: 
„Die BRichligkeit und Vollsländigkeit 
vorstehenden Auszugs beurkundet 
der Rathsschreiber 
(Hülle-Beamte)“ 
N. N. 
Unmittelbar darauf folgen die Original-Unterchriften eben derselben 
Mitglieder der Unterplands-Behörde, welche laut jenes Auszuges im Unterpfands- 
Buche unterzeichnet sind, mit den Worten: 
All' Vorstehendes bekrälligt 
(Ort) ben (Datum) 
(Original-Unterschrilt sämilicher einwilligenden und in 
dem Unterplands-Buche eingelragenen Mlitglieder der 
Unierplands-Behörde.) 
(Hat der Rathsschreiber oder Hüllsbeamte, als slimmendes Mli#tglied einge- 
Willigt und im Unterplands-Buche untersebrieben, so verstcht es sich von selbt, 
dafs er auch hier sich zu unterzeichnen hat.
	        
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