Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5) Die gegenwaͤrtige Verfuͤgung tritt mit dem Gesetß vom 21. Mai d. J. vom 
1. Julius 1828 an in Wirkung. 
Stuttgart den 27. Mai 1628. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl: 
Maucler. Schmidlin. 
C) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten: 
Des Lehenraths. 
Rangbesiimmung in Ansehung des der Familie des Freiherrn v. Thumb von den Herzogen von Würt- 
temberg früher verliehenen Erb-Marschall-Amtes. 
Nachdem bürzlich die feierliche Belehnung des Königl. Kammerherrn Carl Conrad 
Freiherrn Thumb v. Neuburg mit dem früher von den Herzogen von Württemberg 
seiner Familie verliehenen Lehen des Erb-Marschall-Amtes Statt gefunden hat, isi 
damit durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 11. d. M. 
der Rang in der vierten Stufe der Rang-Ordnung verbunden worden. 
Stuttgart den 25. Mai 1328. 
Harttmann. 
D) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Privilegium gegen den Nachdruck der Fantasien und Skiezen und der Sammlung sämtlicher Schriften 
.- von W. Hauff. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 4. 
d. M. der Wittwe des Doktors W. Hauff dahier ein Privilegium gegen den Nach- 
druck der bei den hiesigen Buchhändlern Frankh erscheinenden, von ihrem Gatten 
binterlassenen Schriften und zwar „der Fantasien und Skizzen“ und der Sammlung 
sämtlicher Schriften desselben auf die Dauer von zwölf Jahren zu ertheilen geruhr;
	        
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