Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

451. 
I. Verfügungen der Departements- 
A) Des Departements des Innerm. 
Des Ministerium des Innern. 
Instruktion für die Anwendung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung: 
In Hinsicht auf die Anwendung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 22. April 
d. J. (Reg. Blatt Nro. 27) so weit dieselbe nach der in dem Schlußsatz enthaltenen 
Bestimmung bereits in Wirksamkeit getreten ist, werden in Gemäßheit höchster Ent- 
schließung Seiner Königlichen Majestät vom 6. dieses Monats folgende Vorschrif- 
ten ertheilt: 
1.. 
Zu. Art. 2 des Gesetzes. 
Die in dem Art. 2 des Gesebes vorgeschriebene Anzeige bei dem Gemeinde-Vor- 
steher ist von Jedem, welcher ein der ordentlichen direkten Staats-Steuer unterliegendes 
Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben will, also nicht nur von dem ersten Unterneh- 
mer eines neuen Gewerbes, sondern auch von demjenigen zu machen, welcher ein mit 
persdnlichem oder mit Realrecht bestehendes Gewerbe nach dem Abgang des bisherigen 
Inhabers fortsetzt. Das Leßtere gilt namentlich von Meisters-Wittwen und Chefrauen, 
welche von den in Art. 66 und 67 des Gesehes festgesehten Rechten Gebrauch machen 
wollen. Auch derjenige, welcher neben einem bereits in Ausbbung gesehten Gewerbe 
noch ein weiteres für eigene Rechnung betreiben will (vergl. Art. 52, 59. Art. 71, 
Ziff. 8 des Geseßes), ist zur diesfallsigen Anzeige verbundem. 
Bei einem von Mehreren in Gesellschaft unternommenen Gewerbe kann die An- 
zeige entweder durch jeden einzelnen Theilhaber, der mit selbstständigem Gewerberecht 
(bergl. Art. 58 des Gesetzes) in die Gesellschaft eintritt, oder durch einen aus der Mitte 
dieser Theilhaber bestellten Vertreter der Gesellschaft geschehen, unter dessen Namen 
das Gewerbe in die Liste eingetragen wird. In dem leßtern Fall ist jedoch die Anzeige 
nur so lang gültig, als in der Person des Vertreters keine Aenderung eintritt; die 
Gesellschaft ist daher bei. Vermeidung der in Art. 3 der Gewerbe-Ordnung angedrohtem
	        
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