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Strafe verbunden, spätestens vier Wochen nach dem Austritte des bisherigen Vertre-
ters einen neu bestellten Vertreter des Gewerbes dem Orts-Vorsteher namhaft zu
machen.
Wird das Gewerbe unter einer besonderen Firma geföhrt, so ist diese, so wie jede
in einer bestehenden Firma eintretende Veränderung gleichfalls zur Anzeige zu bringen.
§. 2.
Die Anzeige hat zu geschehen, ehe der Anzeigepflichtige das Gewerbe auszunben
oder an dessen Ausübung Theil zu nehmen anfängt.
Wird von einer Wittwe oder einer böslich verlassenen Ehefrau das Gewerbe#
ihres verstorbenen oder ortsabwesenden Ehemanns ohne eine zuvor eingetretene Unter-
brechung fortgese5t, so muß die Anzeige von der Fortsehung spätestens vier Wochen
nach dem Zeitpunkte geschehen, in welchem der Tod des Gewerbe-Inhabers oder die
Absicht desselben, sich von seinem Haushalt zu trennen, den Anzeigepflichtigen bekannt
wurde.
Die eben bemerkte Frist kommt auch demjenigen zu Statten, welcher in das von
seinem Erblasser betriebene unzünftige Gewerbe unmittelbar nach dessen Tode ohne
eine Veränderung in der Gewerbe-Niederlassung eintritt.
Wünschen die Erben eines zünftigen Meisters das von demselben hinterlassene
Gewerbe nach Maßgabe des Art. 63 oder 69 des Geseßes noch eine Zeitlang fortzu-
seben, so haben sie längstens innerhalb vier Wochen (von dem ihnen bekannt
gewordenen Tode des Erblassers an zu rechnen) eine an das vorgeseßte Bezirksame
gerichtete Bitte um die erforderliche Ermächtigung dem Orts-Vorstande zum Beibericht
zu übergeben.
K. 3.
Der Orts-Vorsteher, bei welchem die Anzeige geschieht, hat zu prüfen, ob die
Bedingungen des beabsichtigten Gewerb-Betriebs erfüllt seyen, also namentlich
a) bei zünftigFn Gewerben, ob der Gewerblustige die Volljährigkeit oder Dispen-
sation von derselben, das Meisterrecht des betreffenden Gewerbes und das Bür-
ger= oder Beisißer-Recht am Ort der beabsichtigten Gewerbe-Niederlassung be-
site, oder wenn es an der einen oder andern dieser Eigenschaften fehlt, ob