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einer der in Art. 61, 66—73, 113 des Geseßes angeführten sonstigen Berech-
tigungs-Gründe bei ihm vorhanden seyz ferner, ob derjenige, welcher mehrere
zünftige Gewerbe gleichzeitig betreiben will, hiezu die bezirksamtliche Erlaubniß
erhalten habe (Art. 52 des Gesetzes);
h) bei einem unzünftigen, aber von Concession, oder von einer Prüfung der per-
sönlichen Féhigkeit, oder von obrigkeitlicher Bestellung abhängigen Gewerbe
(Art. 124, 125, 126 des Gesehes, 9.24—32 der gegenwärtigen Instruktion),
ob die Concession oder Bestellung ertheilt sey, oder der Unternehmer oder sein
Werkführer die vorgeschriebene Fähigkeits-Probe erstanden habe;
c) bei unzünfrigen Gewerben überhaupt, ob dem Unternehmer der Aufenthalt an
dem Gewerbe-Niederlassungs-Orte zu gestatten sey (Art. 127 des Gesehes).
In lebterer Beziehung wird auf den Art. 11 des Gesehes vom 15. April d. J.
über das Gemeinde-Bürger= und Beisiß-Recht mit dem Anfügen verwiesen, daß
Ausländer, welche sich in einem inländischen Orte mit einem unzünftigen Gewerbe nie-
derlassen wollen, hiezu die Aufenthalts-Bewilligung des betreffenden Bezirks-Polizeiamts
zu erlangen haben (Verordnung vom 238. Juni 1825, K. 7, Ziff. 9, Reg. Bl. S. 500).
S. 4.
Liegt gegen die Gewerbe-Unternehmung kein Anstand vor, so hat der Orts-Vor-
steher die geschehene Anzeige derselben,
) wenn der Gewerbe-Unternehmer in einer der nach der Ministerial-Verfügung
vom 26. April d. J. (Reg. Blatt S. 292) zu führenden Listen über die Ge-
meinde-Genossen und die Wohnsteuer-Pflichtigen eingetragen oder einzutragen
ist, in dieser Liste vorzumerben. «
Dieß kann in den meisten Faͤllen am kuͤrzesten dadurch geschehen, daß dem
ohnehin in der Liste anzugebenden Gewerbe des Gemeinde-Genossen oder
Wohnsteuer-Pflichrigen und beziehungsweise der Wittwe eines Gemeinde-Mit-
gliedes der Tag der geschehenen Anzeige beigefügt wird (z. B. Schuster laut
Anzeige vom 1. Juli 1828).
Für die gleichfalls einzutragende Firma, für die Zurückweisung auf früher
eingetragene Gewerbe-Gesellschafter, oder auf den Vorgänger, von welchem