Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

438

Uebrigens  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  uͤber  die  herumziehenden  Gewerbleute
CArt.  142  des  Gesetzes,  F.  47  der  gegenw.  Verordn.)  auch  auf  die  erwähnten  Handwerker
  in  dem  Fall  Anwendung,  wenn  sie  nicht  blos  einzelne  voraus  bestimmte  Ortschaften
  besuchen,  sondern  mit  Unterbrechung  des  seßhaften  Gewerbbetriebs  von  Ort
zu  Ort  herumziehend  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen.

Anf  die  Nichteinholung  der  ortspolizeilichen  Genehmigung  (Art.  61)  sind  die  in
Art.  140  des  Geseßes  zu  Ziffer  4  und  5  enthaltenen  Strafbestimmungen  anzuwenden.
  «  .
Its.
Zu  Art.  68  und  69.

Wenn  auf  den  Grund  der  Art.  68  oder  69  der  Gewerbe-Ordnung  die  Nachkommen
  oder  sonstigen  Erben  eines  zünftigen  Meisters  die  Ermächtigung  zu  einstweiligem
Fortbetrieb  des  zurückgelassenen  Gewerbes  nachsuchen,  so  hat  hierüber  das  Bezirks-Amr
  des  Gewerbe-Sites  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Gemeinderaths  und  des
betreffenden  Zunft-Vorstandes  zu  erkennen.

.  19.
Zu  Art.  72  des  Gesetzes.
Wer  die  Leinwandweberei  ohne  zünftiges  Meisterrecht  auf  den  Grund  des  Art.
?  des  Gesehes  nicht  blos  für  den  eigenen  Hausbrauch,  sondern  auch  auf  den  Verkauf
  und  auf  Bestellung  auszuüben  beabsichtigt,  hat  hievon  dem  Orts-Vorsteher  die
in  Art.  2  des  Gesehes  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Orts-Vorstand  hei
bierauf  zu  untersuchen,  ob  derselbe  die  Weberei  wirklich  nur  als  Reben-Veschäftigung
(neben  einem  sonstigen  Haupterwerbzweige)  zu  treiben  gemeint  sey,  und  demjenigen,
welcher  über  den  Besig  eines  andern  Haupterwerbzweigs  sich  nicht  genügend  auszuweisen
  vermag,  die  Ausübung  der  Leinweberei  ohne  erlangtes  zunftiges  Meisterrecht
zu  untersagen.
.  20.
Zu  Art.  73  des  Gesetzes.
Frauenspersonen,  welche  die  Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke  nicht  blos
im  Taglohnec,  sondern  im  Geding  oder  zu  Häuse  besorgen,  unterlicgen  der  Gewerbe-Steuer
  und  cben  damit  der  Bestimmung  des  Art.  2  der  Gewerbe-Ordnung.