Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Zu diesem Ende ist namentlich mit den Vehoͤrden, von welchen die angeblich verlo- 
rene Urkunde die lehten Visirungen erhalten hat, Rücksprache zu nehmen, auch nöthigen- 
falls über den Aufenthalt und das Betragen des Hausirers seit der letzten bekannten 
Visirung seines Patents Untersuchung zu pflegen. In dem neuen Patent ist die Ver- 
anlassung zur Ausstellung desselben nebst dem Datum des vorhergegangenen Patents 
anzugeben, auch, wenn in das lebtere eine Bestrafung oder Verwarnung des Inhabers 
eingetragen war, das darüber Erhobene zu bemerken. Bis zur Ausfertigung des neuen 
Mutents ist die Fortseung des Hausirhandels nicht gestattet. 
. H.l-3. 
Fuͤr die Ausfertigung eines Hausir-Patents wird neben den Anschaffungs-Kosien 
des Formulars die gesetzliche Sportel zur bezirksamtlichen Sportel-Casse bezogen. 
#. 44. 
Ueber die Erneucrung des abgelaufenen Patents hat das Bezirköamt, wenn in 
den persdulichen Verhältnissen des Inhabers eine Veränderung eingetreten isi (Nrt. 135 
des Gesetzes), also namentlich, wenn derselbe seit der Verleihung oder letzten Erneue- 
rung einer strafbaren Handlung sich schuldig oder verdächtig gemacht, oder wenn sich 
ihm in der bemerbten Zeit die Gelegenheit eines ausreichenden Fortkommens ohne 
herumziehendes Gewerbe eröffnet hat, die Entscheidung der vorgesetzten Kreis-Regie- 
rung einzuholen. 
K. 5. 
Der Tag, an welchem der Haustrer seine Wanderung antritt, wird von der Po- 
lizei-Behèrde seines Wohnorts in dem Patent angemerkt. Eben dieß wiederholt sich, 
so oft er nach einem Zwischen-Aufenthalt zu Hause von Neuem auf die Zanderung 
ausgeht, wobei zugleich die zu Hause zugebrachte Zeit in dem Patent bemerkt wird. 
Der Polizei-Behbrde eines jeden Orts, wo er auf der Gewerbe-Wanderung über- 
nachtet, hat der Inhaber das Parent zur Visirung vorzulegen. 
Von der Strenge dieser Vorschriften kann der Verechtigte bei ganz zuverläßigem 
Prädikat durch die Kreis-Regierung in der Art entbunden werden, daß nur die allge- 
meine Bestimmungen wegen der Reisenden und ihrer Beherbergung auf ihn Anwen- 
dung finden. Diese Vergünstigung ist von dem ausstellenden Bezirksamt in dem Pa- 
tent unter Anführung des Dispensations-Erkenntnisses vorzumerken.
	        
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