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Zu Art. 140.
Der Hausirhaͤndler, welcher Vegleiter mit sich fuͤhrt, ohne sich uͤber die ihm hiezu
gegebene Erlaubniß durch amtlichen Eintrag in das Patent ausweisen zu koͤnnen
(9K. 36, 50), oder welcher die ihm obliegende Verpflichtung rücksichtlich des ortspolizei-
lichen Zeugnisses über den Tag seiner Abreise von Haus, oder rücksichtlich des Visa's
der Polizei-Behbrde des Uebernachtungs-Ortes (J. 45) nicht erfüllt hat, wird mit
elner Polizei-Strafe belegt, welche nach der Analogie der Strafbestinmnungen des
Art. 140 der Gewerbe-Ordnung zu bemessen, in dem Patent vorzumerken und dem
Bezirksamte seines Wohnorts mitzutheilen ist. Sollre mit den vorstehenden oder mit
den in Art. r40 des Geseßes bezeichneten Uebertretungen der Verdacht der Landstrei-
cherei gegen den Hausirhändler zusammen treffen, so ist derselbe, wofern nicht ein
erschwerter Grad der angeschuldigten Landstreicherei die Abgabe an die Gerichts-Behörde,
oder die Eigenschaft des Angeschuldigten als Ausländers die Vornahme der polizeilichen
Untersuchung im Bezirke der Vetretung begründet, dem Bezirks-Polizeiamte seines
Wohnorts zum weiteren Verfahren zu überliefern.
§. 47.
Zu Art. 142.
Auf den Hausirhandel mit Gegenständen, deren Verfertigung und Verkauf weder
durch Zunftgesete beschränkt, noch an eine besondere Bewilligung der Landes-Polizei-
Stelle gebnäpft ist, so wie überhaupt auf die im Umherziehen betriebenen unzünftigen
und von Eoncession Unabhängigen Gewerbe, sind die in den Artikeln 60, 61, 131: —
11/2 der Gewerbe-Ordnung und in den voranstehenden 9#. 35—46 enthaltenen
Vorschriften mit folgenden näheren Bestimmungen und Einschränkungen anzuwenden:
1) das Hausiren, so wie das Aufsuchen von Arbeits-Bestellung im Wohnort ist
bei den bemerkten Handels-Artikeln und Gewerben lediglich von ortspolizei-
lichen Vorschriften abhängig.
à) Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Waaren= oder Arbeits-Anbietung re-
gelmäßig nur in einem einzelnen Orte ausserhalb des Wohnsitzes des Anbie-
tenden, nicht von Ort zu Ort umher wandernd, geschieht.
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