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3) Landleute, welche, neben dem ihr Hauptgewerbe bildenden Betriebe der Land-
wirthschaft, zu Zeiten Erzeugnisse derselben in auswärtigen Orten feil tragen,
sind hiebei an eine zuvor einzuholende Erlaubniß der höheren Regierungs-
Vehbrde nicht gebunden. Sollte die Ausdehnung oder die Entfernung des
Bezirkes, in dem sie ihren Handel treiben, ihnen die Führung eines Aus-
weises nöthig machen, so kann dieser von dem Bezirksamt unter bestimmter
Bezeichnung des sie von Hausirhändlern im Sinn der voranstehenden Bestim-
mungen unterscheidenden Charakters ertheilt werden.
4) Die eben bemerkten Bestimmungen finden keine Anwendung
a) auf Personen, welche bei ihrem Umherwandern kein eigenes oder selbststän-
diges Gewerbe ausüben, sondern Beschäftigung in fremden Gewerben suchen
(z. B. wandernde Handwerks-Gesellen, Personen, welche landwirthschaftliche
Arbeiten suchen);
b) auf reisende Handelsleute und Fabrikanten, welche in Waaren, deren Ver-
fertigung und Verkauf weder durch Zunft-Gesetze beschränkt, noch von Con-
cession abhängig ist, Bestellungen aufsuchen, ohne die Waaren selbst mir
sich zu führen.
. 48.
Die Art. 60, 61, 131—142 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung und die 6.
355—47 der gegenwärtigen Instruction treten an die Stelle der &86. 19 bis 37 der
Instruction veom 10. November 1325 (Reg. Blatt S. vog ff.) und der 96. 1—4 des
erläuternden Nachtrags vom 30. Januar 1336 (Reg. Blatt S. 66), wolche somit
ausser Wirksamkeit geseßt sind.
K. 49.
Transikorische Bestimmungen.
In Hinsicht
1) auf die Erwerbung des Meister-Rechts,
à) auf die Abgaben zur Zunftkasse,
3) auf die Fonds für die an Wander-Gesellen zu veichende Unterstätzung und
auf die Bemessung der leßteren,
4) auf die Belohnung der Zunftvorsteher,