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bleiben bei den durch die allgemeine Gewerbe-Ordnung für zünftig erklärten Gewer-
ben bis zu Vollziehung der neuen Organisation der Zunftvereine und bis zu Festsegung
der näheren Bestimmungen über die Lehrlings-und Meister-Prüfungen die vor der
Verkündigung dieses Gesehes bestandenen Normen in Wirkung (orgl. Art. 46—51, 63,
68, 90—9) des Gesehes).
In Erledigungsfällen von Obmanns= und Zunftmeisters-Stellen, die sich vor dem
bemerbten Zeitpunkt ereignen, hat das Bezirksamt des Ladensites einen Amtsverweser
zu bestellen.
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Der gesehlich ausgesprochenen Aufhebung der Zünftigkeit der Zinkenisten ungeach-
tet bleiben den zur Zeit der Verkündigung des Gesebes bereits angestellt gewesenen
Zinkenisten die durch ihre Bestellung Kraft der Verordnung vom 16. August 1813
(Knapp, Repert. Th. 5, Abth. 2, S. 351) erworbenen Rechte vorbehalten. Bei ein-
tretendem Erledigungsfall bleibt es den Orts-Behörden unbenommen, für bffentliche
Zwecke, z. B. Kirchen-Musik, Thurm-Blasen u. s. w., eigene Musiker auf Kosten der
Orts-Cassen anzustellen; auf eine ausschließende Berechtigung zu anderem musikalischen
Erwerbe hingegen, z. B. bei Tänzen und andern Lustbarkeiten, haben dieselben beinen
Anspruch zu machen.
Die sämtlichen Polizei-Stellen haben über der Festhaltung der voranstehenden Be-
stimmungen zu wachen.
Stuttgart den 6. Juni 1828. "„
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl.
Schmidlin.
:8) Dei Departements des Innern und der Finanzen:
Der Ministerien des Innern und der Finanzen,
Bekanntmachung, das Resultat der mit drei Archltekten vorgenommenen Prüfung bektreffend.
Nachdem bei der mit den Architekten
Adelmann, von Heilbronn,
Bühler, hofkammerlichen Bauinspektor dahier, und
Hauser, von hier