Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Da es fuͤr die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalt und fuͤr die Bestrei- 
tung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, 
daß die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zur gehdrigen JZeit vorgenommene 
Unter-Austheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomi- 
schen Verhältnisse der Contribuenten wesentlich beitragen; so haben die Oberämter, 
unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs früher gegebenen Bestimmungen, 
namentlich vom 27. Juni 1819, solche Einleitungen zu trefsen, daß die für die Unter- 
Austheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten überall sogleich vorgenommen werden 
und der Einzug und die Ablieferung der Steuergelder einen geordneten Gang nehmen. 
Stuttgart den 7. Juni 1328. Süskind. 
Vertheilung 
der direkten Staats-Steuer auf die Oberämter des Köônigreichs, die Hof-Domainen-Kammer, 
und die Staats-Cassen-Renten, pro 18 2/9. 
Die Steuer beträgt nach der mit den Ständen getroffene- 
nen Verabschiedung ) 
Hieran kommen ½3 auf den Grund-Ertrag und die Gefälle, 
und zwar: 
2·6000 (ooo fl. — 
2) den Grund-Ertrag . . 2, 50 fl. — 
b) die Gesalle 115,60 fl. — 
" 45 
## auf die Gebänennn - 433,555 fl. — 
zu auf die Gewere 335/000 fl. — 
à2|60t oddo fl. —
	        
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