Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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I. Von der Bestimmung der Zölle und der damit in Verbindung stehenden 
Gebühren. 
K. 1. 
Der Eingangs-Zoll von fremden Erzeugnissen und Waaren, welche in die 
Vereinslande eingeführt werden, und in denselben zum Verbrauche bleiben, wird nach 
den näheren Bestimmungen des in der Beilage 1 angefügten Tarifs erhoben, vorbehält- 
lich jedoch der Einfuhr-Verbote, welche aus polizeilichen Gründen, so lange diese 
bestehen, oder in Folge allenfallsiger Beschränkungen, denen der Verkehr der Unter- 
thanen in anderen Staaten unterworfen wird, werden eingeführt werden. 
* 
Der Ausgangs-Zoll von den Erzeugnissen und Waaren, welche aus einem 
der Vereins-Gebicte in das nicht zum Vereine gehdrige Ausland gebracht werden, 
und nichr als durchgehende Güter zu behandeln sind, wird nach dem gleichfallö in der 
Beilage 1 angefügten Tarife erhoben. 
Der Durchgangs-Zoll von den Exzeugnissen, welche aus dem nicht zum Zoll- 
Vereine gehdrigen Auslande durch das Vereins-Gebiet in ein anderes nicht zum 
Vereine gehdriges Land geführt werden, wird nach dem Tarise erhoben, wellher dem 
gegenwärtigen Gesetze in der Beilage II angefügt ist. 
Alle fremden Erzeugnisse der Natur, des Gewerbsfleißes und der Kunst können, 
in soweit nicht polizeiliche Rücksichten auf besimmmte Zeiten Ausnahmen gebieten, durch 
das Vereins-Gebiet verführt werden. " 
Eine Herabsehung oder Aufhebung des im Allgemeinen festgeseßten Durchgangs- 
Zolls wird im Einverständnisse der Vereins-Regierungen auf den Grund besonderer 
Staats-Verträge oder für Straßenzüge zugestanden werden, bei welchen es die ört- 
lichen Verhältnisse erfordern. 
Auf allen Straßen des Vereins sind vom Durchgangs-Zolle ganz frei: Getreide 
und das Gepäcke Reisender. n 
.4. 
In Ansehung der Ein= Aus= und Durchfuhr des Salzes wird auf die 
Bestimmungen des Artikels XXXV des Grund-Vertrags vom 13. Januar 38a8 (Re- 
gierungs-Blatt S. 31) verwiesen. "4
	        
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