Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

3) bei den Austritts--Postirungen: von den Waaren, welche bei denselben 
der Ausgangs-Behandlung unterliegen. 
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Die Niederlage-Gebühren werden bei dem Hallamte, wo die Güter lagern, 
und zwar in der Regel bei dem Bezuge der Wagaren erhoben. 
Bleiben aber die Güter länger als ein Jahr auf dem Lager, so bönnen die Gebüh= 
ren, auch wenn die Waaren nicht bezogen werden, eingebracht werden. 
Die in den Hallen hinterlegten Güter, für welche sich zwei Jahre hindurch kein 
Eigenthümer meldet, und die Lager-Gebühren entrichtet, werden als herrenlos angese- 
hen, sofort in öffentlichen Blättern mit genauer Beschreibung zu Jedermanns Kennt- 
niß gebracht, und, wenn sich innerhalb eines Vierteljahrs Riemand dazu meldet, vier 
Wochen nach Verfluß dieses Termins öfentlich versteigert. Der erlöste Betrag wird 
nach Abzug der rückständigen Lager-Gebühren und Versteigerungs-Kosten noch drei 
Jahre in Verwahrung behalten. 
Legitimirt sich in dieser Frist noch Jemand als Eigenthümer für den einen oder 
den anderen Gegenstand, so wird diesem der in Verwahrung genommene Béetrag ver- 
absfolgt; wo nicht, so fällt der lestere dem für das Zoll-Personal bestimmten Unter- 
stützungsfonds zu, vorbehältlich des Regresses des etwa vor der Verjährungszeit noch 
sich meldenden Eigenthümers. 
. 16. 
Wer bis zu einem bestimmten Punkte die betrefsenden Zollgebühren entrichtet, 
und die Waaren, welche er mit sich führt, einzeln oder in ganzer Ladung hat ver- 
sichern lassen, ist nicht verbunden, bei den zwischenliegenden Hallen anzuhalten, es 
wärc denn, daß er selbst gegen seine erste Absicht daselbst umladen wollte, oder daß 
aus Zufall an der Versicherung eine Verletzung erfolgt wäre. 
. 17. 
Fuͤr jeden entrichteten Vetrag an Zoll und den damit in Verbindung stehenden 
Gebühren muß eine von Correcturen und andern wesentlichen Mängeln freie Beschei- 
nigung ausgestellt werden, die allein als Beweis der Zahlung und erfüllten Oblie- 
genheit gültig ist.
	        
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