Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Wenn jedoch ein Militaͤrpflichtiger bei vorhandener Stimmengleichheit oder als 
abwesend fuͤr diensttuͤchtig angenommen wurde (Art. 21), so muß er, falls er nach 
der Einreihung untuͤchtig erfunden und durch den Ober-Rekrutirungsrath dafuͤr er— 
kannt wird, nach der Ordnung der Nummern durch einen andern Diensttüchtigen er- 
setzt werden. 
Die Militaͤrbehoͤrde hat aber die Dienst-Untuͤchtigkeit des Eingereihten laͤngstens 
innerhalb vierzehn Tagen zur Kerntniß des Ober-Rebrutirungsraths zu bringen, wi- 
drigenfalls für den Untüchtigen kein Ersat geleistet wird. 
Auch findet kein Erfah Statt für diejenigen, welche erst nach Abschluß der Con- 
tingentsliste zum Militär eingeliefert werden. 
Art. 23. 
Wenn das Erkenntniß der Musterungs-Commission wieder aufzuheben ist. 
Wenn ein Militärpflichtiger in Gefolg betrüglicher Handlungen für untüchtig zum 
Militärdienst erkannt worden, so findet die Bestimmung des Arkt. 10 Anwendung, 
nach welcher das freisprechende Erkenntniß wieder aufzuheben ist, so lange nicht, von 
dem Zeitpunkt der Entscheidung an, sechs Jahre verflossen find. 
Art. 24. 
A#usscheidung des Contingruts. Abschluß der Conkingeatslifte. 
Unmittelbar nach beendigter Musterung wird durch den Rebrutirungsrath das 
Contingem vorläufig ausgeschieden. 
Zur Erledigung der Füälle, welche noch nicht desinitiv emschieden werden können, 
ist ein Zeitraum bestimmt, welcher von der Zichung des Looses an, acht Wochen beträgt. 
Nach Ablauf dieses Zeirraums wird das Contingent definttiv auageschieden, und 
die Contingentsliste abgeschlossen. « 
Sollten zur Zeit des Abschlusses der Contingentsliste Faͤlle vorliegen, welche noch 
nicht definitiv entschieden werden koͤnnen, so sind die in diesen Faͤllen begriffenen Mili- 
tärpflichtigen, so wie diejenigen, die eventuell an deren Stelle zu treten haben, be- 
dingungsweise in die Contingentsliste einzutragen.
	        
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