Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Wenn  jedoch  ein  Militaͤrpflichtiger  bei  vorhandener  Stimmengleichheit  oder  als
abwesend  fuͤr  diensttuͤchtig  angenommen  wurde  (Art.  21),  so  muß  er,  falls  er  nach
der  Einreihung  untuͤchtig  erfunden  und  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath  dafuͤr  er—
kannt  wird,  nach  der  Ordnung  der  Nummern  durch  einen  andern  Diensttüchtigen  ersetzt
  werden.

Die  Militaͤrbehoͤrde  hat  aber  die  Dienst-Untuͤchtigkeit  des  Eingereihten  laͤngstens
innerhalb  vierzehn  Tagen  zur  Kerntniß  des  Ober-Rebrutirungsraths  zu  bringen,  widrigenfalls
  für  den  Untüchtigen  kein  Ersat  geleistet  wird.

Auch  findet  kein  Erfah  Statt  für  diejenigen,  welche  erst  nach  Abschluß  der  Contingentsliste
  zum  Militär  eingeliefert  werden.

Art.  23.
Wenn  das  Erkenntniß  der  Musterungs-Commission  wieder  aufzuheben  ist.

Wenn  ein  Militärpflichtiger  in  Gefolg  betrüglicher  Handlungen  für  untüchtig  zum
Militärdienst  erkannt  worden,  so  findet  die  Bestimmung  des  Arkt.  10  Anwendung,
nach  welcher  das  freisprechende  Erkenntniß  wieder  aufzuheben  ist,  so  lange  nicht,  von
dem  Zeitpunkt  der  Entscheidung  an,  sechs  Jahre  verflossen  find.

Art.  24.
A#usscheidung  des  Contingruts.  Abschluß  der  Conkingeatslifte.

Unmittelbar  nach  beendigter  Musterung  wird  durch  den  Rebrutirungsrath  das
Contingem  vorläufig  ausgeschieden.

Zur  Erledigung  der  Füälle,  welche  noch  nicht  desinitiv  emschieden  werden  können,
ist  ein  Zeitraum  bestimmt,  welcher  von  der  Zichung  des  Looses  an,  acht  Wochen  beträgt.

Nach  Ablauf  dieses  Zeirraums  wird  das  Contingent  definttiv  auageschieden,  und
die  Contingentsliste  abgeschlossen.  «

Sollten  zur  Zeit  des  Abschlusses  der  Contingentsliste  Faͤlle  vorliegen,  welche  noch
nicht  definitiv  entschieden  werden  koͤnnen,  so  sind  die  in  diesen  Faͤllen  begriffenen  Militärpflichtigen,
  so  wie  diejenigen,  die  eventuell  an  deren  Stelle  zu  treten  haben,  bedingungsweise
  in  die  Contingentsliste  einzutragen.