Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Pruͤfung ausgezeichnete Anlagen und Fortschritte zu Tage legen, und sofort zu 
ihrer weitern Ausbildung besondere Königliche Erlaubniß mit Befreiung von der 
Auöhebung erhalten. 
Art. 31. 
For tsetzung. 
Wemnn einen der von der Aushebung Ausgenommenen, nach der Ordnung der 
Kummern die Aushebung treffen würde, so ist er dem Oberamts-Bezirke als gestellt 
au seinem Contingent anzurechnen. 
Die den Ausgenommenen verwilligte Befreiung von der Einreihung hört auf, wenn 
ste die angetretene Laufbahn vor zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Jahre verlassen 
ober der Fortsehung derselben für unwürdig erklärt oder bei der nach vollendeten 
Studien zu erstehenden Prüfung für immer abgewiesen werden. 
Sie unterliegen sodann, falls sie zum Dienst tüchtig sind, der Einreihung, und ihre 
Oienstzeir fängt von dem Zeitpunkte der Einreihung an. 
Art. 32. 
Aufhebung der bieherigen Befreiungen. 
Die nach den bisherigen Conscriptions-Ordnungen und Rekrutirungs-Gesetzen 
Statt gehabten Befreiungen, deßgleichen die ctwa einzelnen Personen oder Familien 
in Beziehung auf Militärpflichtigkeit ertheilten Privilegien, wenn sie in gegenwärti- 
gem Gesek nicht ausdrücklich wiederholt sind, werden hiedurch aufgehoben. 
III. Vom Einstellen. 
Art. 35. 
Wer einsiellen darf. 
Jeder, welchen die Aushebung trifft, kann einen andern Mann für sich einfellen, 
in so fern er sich nicht durch Ungehorsam gegen das Rebrutirungs-Geseß dieses Rechts 
verlustig macht (Art. 47, 49). 
Art. 34. 
Eigenschaften des Einsichers. 
Der Einsteher muß neben entschiedener körperlicher Tüchtigkeir nachbemerkte Ei- 
genschaften haben:
	        
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