Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

4) 
5) 
6) 
471 
Von den auf dem Markte verkauften Sräcken aber wird der betreffende 
Ausgangs-oll erhoben. 
Ausländische Grenzbewohner, welche auf einen inländischen Markt Vieh ein- 
bringen, haben zwar bei dem Eingange desselben an der Zollstätte den Eingangs- 
Zoll zu entrichten. 
Von den unverkauft zurückgehenden Stücken haben sie aber auf Vorweisung 
des Eingangs-Zollscheines, keinen Ausgangs-Zoll zu entrichten. 
Getreide, welches zum Mahlen auf eine inländische Getreidemühle ein= oder auf 
eine ausländische Mühle ausgeht, so wie Lohrinde, welche auf eine inländische Loh- 
Stampfmöühle ein= oder auf eine ausländische ausgeht, wird bei der Zollstätte, 
gegen Ausstellung des Vormerk-Scheines, blos vorgemerkt, und gegen Vor- 
zeigung dieses Scheines bei dem Zurückgehen zollfrei gelassen. 
Auf die nämliche Weise wird mit den Säghölzern, welche zum Schneiden 
aus= oder eingehen, verfahren. 
Auch der Reps= und Mohn-Saamen, welchen die Grenzbewohner als ihr 
eigenes Erzeugniß zum Oelschlagen gegenseitig ein= oder aus= und in ver- 
hältnißmäßiger Quantitär, als Oel wieder zurück bringen, genießt der gleichen 
Begünstigung. 
Das Vieh, welches inländische Grenzbewohner auf eine ausländische, oder aus- 
ländische Grenzbewohner auf eine inländische Alpe oder Waide treiben, wird 
im ersten Falle bei dem Austriebe, in lehterem Falle bei dem Eintriebe an 
der Zollstätte angezeigt, und gegen Ausstellung des Vormerb-Scheines mit 
Zahl und Gattung der Stücke vorgemerkt. 
Vei dem Zuräücktriebe werden nach genauer Vergleichung des Vormerk- 
Scheines mit dem zurückgehenden Vieh blos von Ab= und Zugängen die 
betreffenden Zoll-Gebühren erhoben, in sofern nicht erwiesen wird, daß die 
abgingigen Srücke auf der Alpe oder Waide verunglückt sind. 
Nach den gleichen Bestimmungen sind die Schaafe zu behandeln, welche 
aus dem Auslande auf Waiden im Innern des Vereins eingetrieben und nach 
der Waidezeit wieder in das Ausland zurückgebracht werden, oder welche aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.