Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Jedoch mössen diese Waaren beim Ausgange im Zoll-Manuale sowohl, als 
im Ausgangs-ollscheine genau und spezificirt beschrieben, und beim Ausgange 
sowohl, als beim Eingange gewogen und besichtigt werden, um sie beim Zu- 
rückkommen sicher für diejenigen zu erkennen, welche ausgegangen sind. 
9) Die an der Grenze wohnenden ausländischen Gewerbsleute, welche einen in- 
ländischen Markt an der Grenze mit den von ihnen selbst verfertigten Artikeln 
besuchen, haben bei dem Eintritts-Zollamte den ganzen betreffenden Eingangs-= 
Zoll zu deponiren, von den unverkauft zurückgehenden Partien aber denselben 
bis auf den Betrag des Ausgangs-Zolles wieder zurück zu empfangen. Je- 
doch müssen auch in diesem Falle die Waaren gewogen und bescchtigt, im Joll- 
Manuale sowohl, als im Zollscheine, Stück für Stück, consignirt, und beim 
Wieder-Ausgange mit dem Zollscheine genau verglichen werden. 
10) Die in Punkt à bis 7, einschließlich, bewilligten Begünstigungen im Grenz- 
Verkehre werden, neben Beobachtung der vorausgehenden Bestimmungen, noch 
besonders dadurch bedingt: 
(a) daß die Grenzbewohner, welche diese Begünstigung ausprechen, den Zollstätten 
als solche bekannt seyen; 
5) daß der Ein= und Austrikt bei einer und derselben Zollstätte erfolge; 
c) baß die in Punkt 2 bis 6 berührten Gegenstände in den von den Zollpflich- 
tigen selbst angegebenen oder von den Zollstätten nach Erforderniß der Um- 
stände bemessenen Terminen, die in Punkt berührten Gegenstände aber 
während der Alpenzeit oder längstens bei dem Zurückkommen des Viehes wie- 
der mit dem ertheilten Passir= oder Vormerkscheine zur Behandlung gebracht 
werden; 
d) daß die fraglichen Begünstigungen nur gegen jene angrenzenden Staaten 
Plaß greifen, welche gegen die Staaten des Zoll-Vereines eine billige Er- 
wiederung beobachten lassen. 
11) Ebenso werden die in den Punkten 8 und 9 bewilligten Begünstigungen 
noch besonders dadurch bedingt: 
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