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Jedoch mössen diese Waaren beim Ausgange im Zoll-Manuale sowohl, als
im Ausgangs-ollscheine genau und spezificirt beschrieben, und beim Ausgange
sowohl, als beim Eingange gewogen und besichtigt werden, um sie beim Zu-
rückkommen sicher für diejenigen zu erkennen, welche ausgegangen sind.
9) Die an der Grenze wohnenden ausländischen Gewerbsleute, welche einen in-
ländischen Markt an der Grenze mit den von ihnen selbst verfertigten Artikeln
besuchen, haben bei dem Eintritts-Zollamte den ganzen betreffenden Eingangs-=
Zoll zu deponiren, von den unverkauft zurückgehenden Partien aber denselben
bis auf den Betrag des Ausgangs-Zolles wieder zurück zu empfangen. Je-
doch müssen auch in diesem Falle die Waaren gewogen und bescchtigt, im Joll-
Manuale sowohl, als im Zollscheine, Stück für Stück, consignirt, und beim
Wieder-Ausgange mit dem Zollscheine genau verglichen werden.
10) Die in Punkt à bis 7, einschließlich, bewilligten Begünstigungen im Grenz-
Verkehre werden, neben Beobachtung der vorausgehenden Bestimmungen, noch
besonders dadurch bedingt:
(a) daß die Grenzbewohner, welche diese Begünstigung ausprechen, den Zollstätten
als solche bekannt seyen;
5) daß der Ein= und Austrikt bei einer und derselben Zollstätte erfolge;
c) baß die in Punkt 2 bis 6 berührten Gegenstände in den von den Zollpflich-
tigen selbst angegebenen oder von den Zollstätten nach Erforderniß der Um-
stände bemessenen Terminen, die in Punkt berührten Gegenstände aber
während der Alpenzeit oder längstens bei dem Zurückkommen des Viehes wie-
der mit dem ertheilten Passir= oder Vormerkscheine zur Behandlung gebracht
werden;
d) daß die fraglichen Begünstigungen nur gegen jene angrenzenden Staaten
Plaß greifen, welche gegen die Staaten des Zoll-Vereines eine billige Er-
wiederung beobachten lassen.
11) Ebenso werden die in den Punkten 8 und 9 bewilligten Begünstigungen
noch besonders dadurch bedingt:
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