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a) daß der Aus- und Eintritt bei einer und derselben Zoll-Erhebungs-Behoͤrde
erfolge;
b) daß die Waaren von den Gewerbsleuten selbst und nicht durch Fuhrleute
aus- und eingefuͤhrt werden;
Wa) daß die unverkauften Waaren laͤngstens am naͤchsten Tage nach dem notorisch
beendigten Markte zuruͤckgehen, und
d) daß die Gewerbsleute der Vereins-Staaten in den angrenzenden Staaten bei
dem Besuche der auslaͤndischen Maͤrkte nicht strenger behandelt werden, als
die auslaͤndischen Gewerbsleute bei dem Besuche der Maͤrkte im Vereine be-
handelt werden sollen;
12) diejenigen Natur-Erzeugnisse, welche die Grenzbewohner von den ihnen eigen-
thümlichen oder zehent= und theilbaren, im Auslande gelegenen Feldern und
Waldungen einführen, sind in dem Falle von dem Eingangs-Zolle befreit,
wenn die Einfuhr direkt vom Felde zur Erndt= oder Herbstzeit oder unmittel-
bar aus dem Walde Statt findet, wogegen diejenigen Erzeugnisse, die zuvor
im Auslande eingeheimst waren, und erst später eingebracht werden, von dieser
Befreiung ausgeschlossen sind.
Ebenso werden die gleichen Erzeugnisse der Ausländer, jedoch mit Ausnahme des
Holzes, von ihren im Vereine liegenden Gütern unter der gleichen Beschränkung, daß
sie nämlich unmittelbar vom Felde in den Wohnort und die Scheuer des angrenzenden
Ausländers geführt werden, vom Ausgangs-Zolle frei gelassen, vorausgeseht, daß der
auswärtige Staat das Gleiche gegen die Bewohner der Vereins-Staaten beobachter.
Frucht= und Wein-Gülten, welche im Auslande zu bezichen sind, aber Bestand-
theile eines inländischen Guts ausmachen, werden bei der Einfuhr auf gehdrige Nach-
weisung vom Eingangs-Zolle freigelassen.
VI. Von Zoll-Befreiungen.
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Zoll-Befreiungen haben in der Regel gar nicht Statt. Nur folgende Ausnahmen
kreten hierin ein: