Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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für die Plombirung einzelner Colli a Kreuzer, und 
.) für die Plombirung einer ganzen Ladung 13 Kreuzer als Stempel-Gebühr zu 
erheben. 
K. 6. 
Die in den 99.2, 3 und 4 bewilligten Begünstigungen finden ihre Anwendung 
in der Hin= und Gegenfahrt, jedoch nur unter der Bedingung, daß auf dem ganzen 
Zuge von dem Eintritts= bis zu dem Austritts-Punbte das Gebiet des Zoll-Vereins, 
mit Ausnahme derjenigen Strecken des Mayns und Neckars, wo das Gegentheil ge- 
stattet werden müßte, nicht überschritten werden darf. 
Die Wahl der Züge im Innern des Vereins hängt da, wo zwischen den Ein- 
und Austritts-Punkten keine Zwischenorte namentlich angeführt sind, von dem freien 
Willen des Fuhrmanns ab, dagegen ist die genaue Einhaltung der durch Benennung 
von Zwischenorten bezeichneten Züge vom Punkte des Eintritts bis zum Punkte des 
Austritts eine unerläßliche Bedingung für den Genuß der Begünstigung. 
F. ( 
Vei Berechnung des Total-Betrags der Durchgangs-Zölle werden nicht nur die 
Bruchtheile der Stunden, sondern auch bei größeren Quantitäten der Güter, die mehr 
als einen Centner wiegen, auch die BVruchtheile des Centner-Gewichts bis 50 Pfund 
einschlüssig außer Ansaß gelassen, dagegen aber die Bruchtheile über 50 Pfund für 
einen ganzen Centner gerechnet. 
Einzelne bleine Colli oder Packete unter 50 Pfund werden für 71 Centner, und 
wenn sie mehr als 50 Pfund wiegen, für einen ganzen Centner gerechnet. 
Stuttgart den 25. Juni 1823. Varnbüler. 
  
Druckfehler. 
In Nummer 37 des Regierungs-Blatts, S.409, Lin. 1 von unten, ist Anßan: 6. April 1826.— 
zu lesen: 31. Mai 1826.
	        
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