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Wird der Rechtsstreit gerade uͤber den Werth einer Sache gefuͤhrt, so giebt die-
jenige Schäßung, auf welche die Entscheidung des Rechtostreits selbst sich gründet, auch
die Norm für den Sportel-Ansac.
Kommt aber der — über den Werth einer Sache gesührte Rechtsstreit nicht zur
Enrscheidung, oder läßt der Streit-Gegenstand seiner Natur nach eine bestimmte Schähung
nicht zu (res ingestimabilis), so wird doch bloß zum Behufe des Sportel-An saßes
nach Maaßgabe der Umsiände ein gewißer Geld-Anschlag vom Gerichte festgesest.
Art. 9.
Wird über jährliche, auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte Reihe von Lebens-
jahren zu reichende Leistungen gestritten, so ist das der Sportel unterliegende Object
je nach der wahrscheinlichen Lebensdauer des Betheiligten, über Abzug der Zwischen-
zinse, zu berechnen.
Für diese Berechnung wird bei der Vollziehung dieses Gesetzes den Gerichten ein
gleichörmiger Maaßstab ertheilt werden.
Art. 10.
Die vom Richter erster Instanz festgesehte Bestimmung des Streitwerths ist in
Hinsicht des Sportel-Ansaßes auch für die folgende Instanzen entscheidend. (Vergl.
den letzten Saß des Art. 7.) Dem höheren Richter steht ordentlicher Weise eine Ab-
anderung derselben nicht zu.
Gegen den Anschlag einer — nach ihrem wahren Werthe nicht zu schäbenden Sache#
kann die Parthei, welche sich dabei nicht beruhigen will, bei dem nächst höheren Richter Be-
schwerde erheben, welche innerhalb 15 Tagen dem Richter erster Instanz zu übergeben ist.
Der Anschlag wird sodann von Jenem definitid bestimmt, und gegen dessen Aus-
spruch findet kein weiterer Rekurs Statt.
Außerdem ist in allen Fällen, in welchen dem Sportel-Ansatze eine offenbare
Unrichtigkeit zu Grunde liegt, die höhere Behörde nicht nur auf das Begehren
der Partheien, sondern auch verinöge des Rechts der Ober-Aufsicht, von Antswegen
einzuschreiten verpflichtet.
Art. 11.
In einer und ebenderselben Instanz findet, der Regel nach, nur ein Sportel-
Ansatz Statt.