Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Ist daher in einem bedingt entscheidenden Erkenntnisse der Parthei noch Beweis 
nachgelassen worden (IV. Ed. . 124), und es wird in Folge dieser Beweioführung das 
Urtheil purificirt oder wird ausnahmoweise (ebendaselbst &. 60) zuerst über den An- 
spruch des Klägers im Allgemeinen erkannt, nachher aber zu Bestimmung der Größe 
der Forderung ein besonderes Verfahren eingeleitet, so kann in diesen Fällen nur ein- 
mal, bei Füllung des End-Erkenntnisses, die Sportel angesetzt werden. 
Dagegen ist bei abgesonderter Verhandlung und Entscheidung über den ordentlichen 
Besi= und über den Rechts-Stand, so wie, wenn ausnahmsneise (K. 66) die ver- 
schiedenen Streitpunkte getrennt und cinzeln nach besonderer Verhandlung entschieden 
werden, für jedes Erkenntniß der Sportel-Ansatz begründet. 
Art. 12. 
Wenn ein, die Incompetenz des Richters erster Instanz aussprechendes, ein die 
Appellation wegen versäumter Rothfristen oder Mangels in den Formalicn verwerfen- 
des, ein die Wiedereinsehung in den vorigen Stand gegen versäumte Nothfristen ver- 
weigerndes Erkenntniß in höherer Instanz reformirt, und dem zufolge die Wieder- 
aufnahme der Verhandlung in der vorigen Instanz nöthig geworden; eben so, wenn 
letztere in Folge eines cassatorischen Erkenntnisses oder einer Ordination Statt gefun- 
den hat; so ist an der Sportel für das in Folge der bezeichneten Verfügungen aus- 
gesprochene neue Erkenneniß, die früher in derselben Instanz bezahlte Sportel in Ab- 
zug zu bringen. 
Art. 13. 
Erkenntnisse, wodurch der Kläger ohne Vernehmung des Beklagten abgewiesen 
wird (IV. Ed. J. 37), unterliegen dem gewöohnlichen Sportel-Ansatze. 
Art. 14. 
Der Ansaß einer Sportel ist von der dußern Form, in welcher ein Erkenntniß 
erlassen wird, nicht abhängig. 
Art. 15. 
Der Ansaß der Sportel und die Bestimmung der Verbindlichkeit zu deren Ent- 
richtung muß jederzeit auf einem Collegial-Beschlusse beruhen, und ist in allen Fällen 
in dem Erbenntnisse, in welcher Form dasselbe auch erlassen sey, auszudrücken.
	        
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