Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 19. 
Wenn bei einer Schulden= oder Gant-Masse das Aktiv-Vermoͤgen durch Gehalts- 
Abzuͤge oder sonstige mit dem Tode des Gemeinschuldners aufhoͤrende Zufluͤsse gebildet 
wird, so ist bei der Berechnung der Sportel die wahrscheinliche Lebensdauer des Schuld- 
ners (Art. 9) zu Grunde zu legen. 
Art. 20. 
Wird gegen ein Erkenntniß in Gantsachen die Appellation an das höhere Ge- 
richt eingelegt, so tritt in Ansehung des darauf erfolgenden Erkenntnisses des hoͤhern 
Richters der bei andern Rechtsstreitigkeiten gewoͤhnliche Sportel-Ansatz (Art. u. 8) ein. 
Eben dieses gilt von dem auf ein Gant-Erkenntniß sich beziehenden Nichtigkeits- 
oder Restitutions-Berfahren. 
Art. 21. 
Arme Partheien sind von der Verbindlichkeit zu Entrichtung der Sporteln frei. 
Art. 23. 
Die Sporteln von den darch dac Bezirks-Gericht selbst gefällten Civil- und Gant- 
Erkenntnissen (vergl. IV. Ed. F. 179) mit Einschluß der bei denselben vorkommenden 
Fälle von Vergleichen oder Verzichten, werden von den Partheien in die bezirksgericht- 
liche Sportel-Casse bezahlt. 
Bei der periodischen Uebergabe derselben an die Cameral= oder Rent-Aemter wird 
hievon ein Drittheil zu Gunsten der gewählten Gerichts-Beisiher zurückbehalten und 
an diese übergeben. Leßteren bleibt die verhältnißmäßige Vertheilung der erhaltenen 
Summe unter sich lediglich selbst überlassen. 
Art. 23. 
Die auf einen Gulden für je zehn Stunden festgesebte Belobnung eines Gemein- 
deraths-Mitglieds, welches zur Verhandlung von Gantsachen beigezogen wird, ist von 
dem, den Bezirks-Gerichrobeisigern gebührenden Sportel-Drittheil zu entrichten. 
Der Ueberrest verbleibt den Gerichts-Beisitzern. 
Art. 24. 
Die Dickten und Reise-Kosien der Oberamts-Richter übernimmt die Staats-Casse. 
Solche werden von den Gerichtshöfen auf die oberamtsgerichtliche Sportel-Casse dekre-
	        
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