Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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tirt, und vierteljährlich von dem an die Cameral-Aemter abzuliefernden Betrage unter 
Beilegung der debretirten Kosten-Verzeichnisse in Abzug gebracht. 
Art. :5. 
Bei den höheren Gerichten ist ein Abzug an dem Sportel-Ertrage zu Gunsien 
irgend eines Dieners in keinem Falle zulässig. 
Art. 26. 
Neben den Gerichts--Sporteln haben die Partheien fuͤr alle Abschriften, welche 
denselben auf Begehren ertheilt werden, oder wesche durch sie veranlaßt worden sind 
(IV. Ed. &. 149), desgleichen für die Abschriften der bezirksgerichtlichen Erkenntnisse 
und Entscheidungs-Gründe, mögen dieselben ihnen auf Verlangen oder von Amtswegen 
ertheilt werden, die festgesehren Gebühren zu bezahlen. 
Dagegen werden die Abschriften von den Erkenntnissen und Entscheidungs-Grün- 
den der Kreis-Gerichtshöfe und des Ober-Tribunals der unterliegenden Parthei von 
Amtswegen unentgeldlich mitgetheilt. 
Dle obsiegende Parthei erhält eine Abschrift der Euscheidungs= Gründe nur auf 
ihr Begehren und gegen Entrichtung der Gebühr. 
Auch haben die Bezirbsgerichts-Diener für die Insinuation schriftlicher gerichtlicher 
Verfügungen in cidilrechtlichen und Gant-Sachen die in dem beifolgenden Tarif be- 
stimmte Belohnung anzusprechen. 
B. Notariats-Sporteln. 
Art. y. 
Die für die Geschäáfte der Gerichts-- und Amts-Rotare, so wie der Pupillen- 
Senate der höheren Königlichen Gerichte zu erhebenden Sporteln bestehen in Procen- 
ten vom Bestande des Activ-Vermögens, von welchem die Schulden nicht abgezogen 
werden dürfen. 
Wenn bei einem Geschäfte, welches der Sportel unterliegt, die Werthssumme, 
die bei der Berechnung der Sportel zu Grunde zu legen ist, nicht ausgemittelt ist, so 
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