Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 33. 
Wenn eine Realtheilung mit einer Eventualtheilung concurrirt, so sind zwei ver- 
schiedene Sporteln anzusetzen, und der reell auszufolgende Erbtheil der Kinder oder 
Enkel aus erster Ehe mit der Real-Theilungs-Sportel, der Crbtheil der Kinder zwei- 
ter Ehe und des überlebenden Ehegatten, so wie die Beibringens-Forderung des Let- 
tern, mit der Eventual-Abtheilungs-Sportel zu belegen. 
Hasten Schulden auf der zu vertheilenden Masse, so werden dieselben zum Behufe 
der Sportel-Berechnung (Art. 27 Absag 2) den Erbtheilen der Real= und der Even- 
tUal-Erben nach Verhältniß des Betrages derselben hinzugefügt. 
Doch dürfen zu gedachtem Behufe auf denjenigen Vermögens-Theil, welcher dem 
Verstorbenen nur nuhnießlich zugestanden, und der jetzt dessen Kindern oder Enkeln 
erster Ehe mit vollem Eigenthum zufällt, Schulden nur insoweit gelegt werden, als 
dergleichen auf diesem Vermögens-Theile ausdrücklich haften. 
Die Kinder erster Ehe bönnen verlangen, daß die Sporteln aus dem nun auszu- 
folgenden hinterfälligen Vermögen und aus den vom eigenthümlichen Vermögen des 
Leßtverstorbenen ihnen zufallenden Erbtheile abgesondert berechnet werden. 
Art. 36. 
Bei dem Ansaße der für die Solennisirung und Prüfung der Inventur= und 
Theilungs-Geschäfte der Exemten I. Elasse angeordneten Sporteln ist zunächst auf den 
Betrag des Vermögens, dann aber auch auf den Grad der Mühewaltung der mit dem 
betreffenden Geschäfte beauftragten Behörden Rücksicht zu nehmen. 
Auf die Form, in welcher Lehteres vorgenommen worden (ob z. B. cine Theilung 
öfsenrlich, oder von den Betheiligten selbst — privatim — geschehen?) kommt es überall 
nicht an. 
C. Sporteln von Dieust-Anstellungen. 
Art. 37. 
Wenn unter dem Gehalte, von welchem die Sportel zu berechnen ist, Naturalien 
begriffen sind; so werden diese in folgenden Preisen zu Geld berechnet: 
1 Scheffel Kernen . ...«9si.36kt. 
1 Scheffel Waißen, Erbsen, Linsen, Welschkorn . .68B68 —
	        
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