Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Scheffel Mühlkon ...... »7fl»k, 
1 Scheffel Roggen, Ackerbohnen ...... 6 — 24 — 
Scheffel Gerste und gemischtet Korn . 5 — 36 — 
1 Scheffel Wicken 6 ... 4—43— 
scchesschcnke«...-. · 4 — 
1 Scheffel Einkorn und Emer . 3 — 12 — 
1 Scheffel Haber „ — — 
1 Wanne Heu 8 — 48 — 
Fuder Stroh 6 — 
1 Eimer Wein I. El. 46 — 
Il. Cl.. 40 — 
III. Cl. . 32 — 
IV. Cl.. 24 — 
V. El. ...... 16 — 
Zehent- und Theil-Gefaͤlle nach einer Durchschnitts-Berechnung. 
Art. 38. 
Diejenigen Bezüge, welche nach §. 2a der Dienst-Yragmatik vom #3. Juni 1821 
in die Besoldung eines Dieners nicht eingerechnet werden, sind auch der Sportel- 
Gebühr nicht unterworfen. 
Art. 39. 
Bei der Combinirung von Aemtern ist die Sportel von jedem Amte besonders zu 
entrichten. 
Art. 40. 
Bei Gehalts-Erhöhungen mit oder ohne Versetzung auf ein anderes Amt ist die 
Sportel von dem ganzen Betrage des neuen Gehalts zu berechnen. Von derselben 
darf aber die früher bezahlte Anstellungs-Sportel, ohne Rücksicht, ob sie nach dem 
frühern oder dem neuen Gesetze berechnet worden, in Abzug gebracht werden. 
Art. 41. 
Diejenigen Angestellten, deren Einkommen einschließlich der geseglichen Emolumente 
nur 150 fl. und weniger beträgt, und bei welchen dieses Einkommen die Haupt-Nah- 
rungsquelle ausmacht, sind von der Dienst-Anstellungs= Sportel befreit.
	        
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