Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Bei Amtskörperschafts= und Gemeinde-Dienern bleibt ein Dienst-Einkommen unter 
150 fl. unbedingt von der Sportel-Abgabe frei. 
Art. 42. 
Den Unterlieutenams wird bei ihrer ersten Anstellung die Hälfte der gesetzlichen 
Sportel von 20 Procenten des Gehalts erlassen. Bei dem Vorrücken derselben in 
einen höheren Dienstgrad wird die Sportel der ersten Anstellung abgezogen, wic wenn. 
sie vollständig entrichtet worden wäre. 
Art. 45. 
Wenn Militärpersonen in Eivil-Dienste übertreten, so hat die Staatskasse den 
Diener bei dem Eintrittsgelde in die Wittwen-Pensions-Anstalt für die zuvor im Mi- 
lirärdienste bezahlten Anstellungs-Sporteln zu vertreten, mithin nur das Mehr als 
Eintrittsgeld zu fordern. 
Art. 44. 
Die in dem Tarif enthaltenen Sportelsaͤtze von den Dienst-Anstellungen der Kir- 
chen= und Schul-Diener werden, insoweit dieselben bei der geistlichen Wittwen- 
Casse betheiligt sind, dieser überlassen; wogegen die Anstellungs-Sporteln der Schul- 
lehrer (s. im Tarif die Rubrik: Dienst-Anstellungen II 2, c) von Verkündigung 
dleses Gesetzes an, vorläufig zu Bildung eines Fonds für eine Schullehrer-Wittwen- 
Casse aufbewahrt werden sollen. 
Art. 45. 
Diejenigen Sporteln, welche von den im Art. 4 der Dienst-Pragmatik angeführten 
Dienern bei ihrer Anstellung bezahlt worden, können, wenn diese Diener einen Staato- 
dienst im Sinne des Artikels 3 gedachter Pragmatik erlangen, von dem zu entrichten- 
den Eintrittsgelde in die Wittwen-Pensions-Anstalt nicht abg#gogen werden. 
D0. Stempel. 
Art. 46. 
Die Sportel-Erhebung wird in folgenden Fällen mit einer Stemplu. ng zur 
Sicherstellung des Bezugs verbunden:
	        
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