Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
. . .. fl. kr. 
Freischießen; für die Erlaubniß hiczu: 
a) wenn es von einer Schützen-Gesellschaft auf bemein— 
schaftliche Kosten veranstaltet wird . Nichts. 
b) wenn es von einem Unternehmer auf Speculation ge- 
geben wird, je von 1 fl. der Einlage — 6 
Freitisch; academischer, auf die Dauer der Verwilligung, jährich 4 — 
Fruchtmarkt; fuͤr die Erlaubniß, einen solchen errichten zu 
duͤrfen: 
a) in Gemeinden erster und zweiter Classe 12 — 
b) in Gemeinden dritter Elase 6 — 
Frucht-Vorräthe der Gemeinden. Von diesen Vorräthen- ist 
jaͤhrlich von jeder Gemeinde 
1) entweder der dreißigste Theil nach der auf Lichtmeß 
in dem Amtssitze jeden Oberamts bestehenden Brod- 
taxe in Geld abzutragen, oder 
2) wo keine Vorraths-Anstalten vorhanden sind, der au 
gleiche Weise zu bestimmende Werth von : Eri. : 
Brlg. Dinkel je auf 100 Einwohner zu entrichten. 
Gant-Inventare, (. Inventare. 
Gant-Sachen; für deren Erledigung: 
1) durch Erkenntniß, 
nach dem Betrage der Activ-Masse 
von den ersten 200 fl. je 
von da an bis auf #5o0 fl. . 
von da an für jedes weitere roo fl. ... 
Der hoͤchste Betrag dieser Sportel darf sch uͤber oofl 
nicht erstrecken. 
  
  
1 Procent. 
1 Procent. 
4 Procemt.
	        
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