Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
  
fl. kr. 
Handwerks-Zunftladen. 
Jede Lade hat jährlich nach Beschaffenheit ihrer Vermoͤ- 
gens-Umstände und nachd der Zebt der Meister zu ent- 
richten 56 kr. 1fl. 
1 fl. Zokr. 
Hanf-Reibe-Errichtung, s. Mühlen-Errichtung. 
Heiraths-Erlaubniß; 
) bei Alters-Ungleichheit, wenn die Braut 153 Jahre 
älter ist als der Bräutiga . 30 —I 
2) bei vorangegangener gerichtlicher Scheidung der Ehe: 
a) wegen Ehebruches, für den schuldigen Theii 20 — 
b5) wegen Verlassung (vera vel quasi deserlio), für 
den beklagten Theil, wenn dieser in die roe 
Kosten verurtheilt worden 10, — 
e) wenn aber die Proceß--Kosten onneise rt worden 
ind 5 — 
5) zu Ergänzung der bersagten Einwiligung der Ettern, 
Groß-Eltern oder Vormüänen . 8 — 
Jagdpacht-Accorde; fuͤr ihre Genehmigung: 
a) wenn sie auf bebenczei abgeschlossen sind, je auf 
100 fl. . 6. — 
b) wenn si- e auf eine Amahi von Jahren etroffen 
werden, je von 100 fl. dem Jahre nach auf die 
Dauer des Pachtes — 36 
Jahrmarkts-Errichtung; für die Erlaubniß zu verselden 
1) wenn kein Viehmarbt damit verbunden ist, 
a) in Gemeinden I. und II. Classe 25 — 
b) in Gemeinden III. Clase 15 
  
 
	        
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