Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
  
CLehen.) « fl. ) kr. 
Bemerkungen: 
a) Für die Verlängerung dieser Bewilligung sindet der 
gleiche Sportel-Ansatz Statt. 
b) Werden neben dem Lehen auch Allodial-Guͤter fuͤr 
die gleiche Schuld verpfändet, so darf diejenige 
Summe, aus welcher jene Sporteln berechnet wer- 
den, den Werth des verpfändeten Lehens nicht über- 
steigen. 
14) Hat die Verpfändung später die Veräußerung des 
Lehens an einen Auswärtigen zur Folge, so sind von 
diesem für dessen Annahme als Vasall noch zu bezah- 
len, je von too# fl. des Kaufpreises (als Laudemial= 
Gebührr) ... 5 24 
15) Fuͤr die von dem bisherigen Vasallen nachzusuche nde 
Erlaubniß zur Veräußerung eines Lehens an einen 
Auswärtigen, je von roo fl. des Kaufpreises — 56 
16) Für die Annahme des auswärtigen Käufers eines 
Lehens als neuen Vasallen, je von roo fl. des Kauf- 
preises (als Laudemial-Gebühr) 5.— 24 
17) Für die Einwilligung zur Vertauschung eines Lehens 
oder eines Theils desselben, je von 100 fl. des Werths 
des aus dem bisberigen Lehen-Verbande trctenden 
Theilsesese — 50 
Bemerkungen: 
") Als theilweiser Tausch wird angesehen, wern ein 
Kapital oder die Befreiung von einer auf dem 
„ Lehen ruhenden Last an die Stelle einzelner lehn- 
baren Güter oder Rechte tritt. 
  
 
	        
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