Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. 
Sportel-Betrag. 
  
anz-Belustigung.) 
b) bei Kirchweihen und anderen Gelegenheiten 
c) in Bade-Anstalten, während der Vabezei fuͤr die 
Tanz-Erlaubniß 
Taufe, fuͤr deren Gestattung in Privat- Haͤusern, in den Mo, 
naten Mai, Juni, Juli, August und September 
In Nothfällen jedoch, so wie in den übrigen steben Mo- 
naten, oder in Filialien ohne Pfarrbirche, oder endlich, 
wo der Pfarrer schon früher die Verbindlichkeit zu 
Vornahme der Haustaufe hatte . 
Taufpathen, für die Erlaubniß, deren mehr als sechs an= 
wesende zu haben, für jeden weitten⅛ 
Testamente, (. Eröffnung und Errichtung. 
Theerofen-Errichtung, für die polizeiliche Erkennung 
darüber und die darauf gegründete Erlgubniß zu derselben 
Theilungen. 
1) Für die Vornahme von 
a) Eventual-Theilungen: 
bei einem Vermögen von a200 fl. und darunter 
bei einem höhern Betrage bis auf 6oofl. 
von Gooo fl. bis 20, oo fl. ½m“ 
von 20, doo fl. bis 30, coo fl. 
von jedem weiteren roo fl. 
b) Real-Abtheilungen, Vermögens-Uebergaben und Ver- 
mögens-Absonderungen: 
bei einem Vermögen von 2000 fl. und darunter 
bei einem höhern Betrage bis auf Cooo fl. 
von bhooo fl. bis 10,ooll. 
  
fl. 
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Nichts. 
  
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