Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
(Urtheile.) fl. kr. 
Erkenntniß in hoͤherer Instanz bestaͤtigt wird, ist je die Hälfte 
der unter Ziffer 1, 2 und 3 dieser Rubrik angcordne- 
ten Sporteln zu entrichten. 
7) Erkenntnisse im Nullitäts-Processe unterlicgen nur 
dann der gewöhnlichen Sportel für Urtheile, wenn die 
Nullitäkten-Klage verworfen wird; ebenso Erkenntnisse, 
wodurch ein auf neue That-Umstände oder Beweise sich 
gründendes, die Haupt-Sache betreffendes Restitutions- 
Gesuch abgeschlagen wird. 
3) Eine Sportel wird gar nicht angesehßr, wenn ein unter- 
richterliches Verfahren oder Erkenntnif im Wege der- 
Cassation oder der Ordination aufgehoben und ein neues 
Verfahren vor dem Unterrichter nöthig wird, desgleichen 
bei Appellations-Erkenntnissen, wodurch ein die Incom= 
petenz aussprechendes, oder die Wiedereinsehung in den 
vorigen Stand gegen versäumte Nothfristen verweigern- 
des, oder die Appellation wegen Mangels in den For- 
malien oder Fatalien verwerfendes Erbenntniß des Rich- 
ters voriger Instanz reformirt wird. 
. auch Ehesachen, Gantsachen und Wechselsachen. 
Vergleiche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 
1) wenn solche nach erfolgter oder eingelangter erster Ver- 
nehmung der Beklagten oder Appelaten zu Stande 
kommen, so it .. . die Haͤlfte, 
wenn sie aber 
2) in den vor den Bezirks-Gerichten mündlich verhandel- 
ken Rechtssachen gleich bei der ersten- asfabrt zu - 
Standekommen,sorst..... ... . ein. Viertheil 
  
 
	        
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