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V. Ordnungsstrafverfahren. 623
Für das Verfahren in zweiter Instanz kann der Bundesrat ergänzende
Bestimmungen erlassen.
Auf die Beitreibung von Ordnungsstrafen und Kosten finden die
Vorschriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben
und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 256) Anwendung.
8§85. Eine auf Grund des § 71 festgesetzte Ordnungsstrafe
fällt dem Staate zu, dessen Kommission die Entscheidung in erster
Instanz erlassen hat. Kosten, die nicht von einem Beschuldigten zu
erstatten sind oder die von dem Erstattungspflichtigen nicht beigetrieben
werden können, fallen der Staatskasse zur Last.
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treffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten
Eid.
880. Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung
des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Bechuldigten
weitere Aufklärung verschafft werden.
Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen,
Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an
leselben unmittelbar Fragen zu stellen.
§ 82. Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters
ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten
haben.
d § 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder
urch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für unge—
nügend erachtet.
Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen
anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit
rfolg abgelehnt ist. -
werd In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt
en.
A § 84. Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung
nspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, auf Erstattung der ihm
erursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung für seine
ühewaltung.
zud § 85. Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände,
eren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige
ersonen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugeneweis
zur Anwendung. .
ist; § 86. Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so
im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Aust
zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach
* esonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt
der