Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 45. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Dienstag, den 8. Juli 1828. 
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Inhalt. 
Königl. Dekrete. Königliches Haus: Gesetz. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Kdodni gliche Haus-Gese tz. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König von Wurttemberg. 
Um dem Wunsche der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses, daf ibre Familien= 
Verhilinisse in verschiedenen Beziehungen noch eine genauere und festere Besiimmung 
erhalten möchten, entgegen zu kommen und künftigen Zweifeln und Irrungen so viel 
moglich vorzubeugen, haben Wir für angemessen crachter, mit Verücksichtigung aller 
noch anwendbaren Verordnungen der bisher bestandenen Familien-Gesetze und Verträge, 
ein — jener Absicht vollständiger entsprechendes Haus-Gesehz zu errichten, wodurch 
die Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses zum Kdnige, als Oberhaupt 
der Familic, und unter sich, bestimmt werden. 
Wir verordnen daher, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths, und, soviel 
die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte betrifft, unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt:
	        
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