Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Der Kronprinz fuͤhrt die Königekrone, sowohl auf dem Haupt= oder Mittelschilde, 
als auf dem, auf dem Schilde ruhenden, rothen, mit Hermelin gefütterten Mantel. 
Andere Königliche Prinzen und Prinzessinnen führen nur die leßtere. 
In den Wappen der üäbrigen Prinzen und Prinzessinnen tritt an die Stelle der- 
selben der Herzogshut. 
Die Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses werden dem Königlichen 
Familien-Wappen ihr angebornes Familien-Wappen in biöher bestimmter Art bei- 
fügen lassen. 
Art. 6. 
Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt sich durch das nähere Recht 
zur Thronfolge. 
II. Abschnitt. 
Thronfolge, Reichs-Verwesung und persönliche Vormundschaft 
eines Königs. 
Art. 7. 
In Ansehung der Thronfolge, der Reichs-Verwesung und der Vormundschaft 
uͤber einen minderjaͤhrigen Koͤnig treten die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde 
. 4— 1 ein. 
Art. 8. 6 
Im Falle einer Reichs-Verwesung werden die dem Haupte der Königlichen Fami- 
lie zustehenden Rechte über die Mitglieder des Königlichen Hauses von dem Reichs- 
Verweser ausgeünbt. 
III. Abschnitr. 
Oberste Aufsicht des Königs über die Glieder des Königlichen Hauses 
im Allgemeinen. 
Art. 9. 
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbarkeit des
	        
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