Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art Zi. 
Es werden daher zu Ausmittlung der — Art. 5% bestimmten Größe der Apanagen 
die nachgeborenen Söhne des Königs und die nachgeboreuen Söhne eines Kronprinzen 
unter Veobachtung des Reprsentations-Prinzips in dem Falle zusammengezählt, wenn 
der Enkel dem Großvater auf dem Throne folgt, und nicht nur nachgeborne Söhne 
des Königs, sondern auch nachgeborne Söhne des vorverstorbenen Kronprinzen vor- 
handen sind. 
Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und Ein nachgeborner 
Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind; so betrügt die Apanage für 
Jeden vierzigtausend Gulden; sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage 
für Jeden dreißigtausend Gulden. " 
Art. 32. 
Alle Prinzen, welche im Wege des Erbganges zu einer Apanage gelangt sind, 
erhalren bei ihrer ersemaligen hausgesetzlichen (DArt. 19) Vermählung als Aversal-Beitrag 
zur häuslichen Einrichtung und Vestreitung der Vermählungs-Kosten eine, den dritten 
Theil ihrer Apanage errcichende, Summe. 
Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn sie zu Lebzeiten ihres Vaters in 
eine solche Che treten, diesen Aversal-Beitrag, bestchend in dem dritten Theile derjeni- 
gen Apanage, welche sie präsumtiv nach dem Stande der Familie zur Zeit ihrer Ver- 
maͤhlung zu hossen haben. 
Art. 35. 
Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern, daß sie nicht mehr 
die Summe von fünftausend Gulden gewährt; so wird sic bis zu diesem Betrage als 
persnliche Sustentation des apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe das sechs- 
zehnte Jahr zurückgelegt hat. 
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der ererbten 
Ayanage nur auf die Hälste jener Summe Statt. 
Art. 34. 
Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlichen Hauses, welcher ohne recht- 
mäbige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, Kinder mit Tod abgeht, fällr an die Staats= 
Casse zurück. n4
	        
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