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Art Zi.
Es werden daher zu Ausmittlung der — Art. 5% bestimmten Größe der Apanagen
die nachgeborenen Söhne des Königs und die nachgeboreuen Söhne eines Kronprinzen
unter Veobachtung des Reprsentations-Prinzips in dem Falle zusammengezählt, wenn
der Enkel dem Großvater auf dem Throne folgt, und nicht nur nachgeborne Söhne
des Königs, sondern auch nachgeborne Söhne des vorverstorbenen Kronprinzen vor-
handen sind.
Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und Ein nachgeborner
Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind; so betrügt die Apanage für
Jeden vierzigtausend Gulden; sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage
für Jeden dreißigtausend Gulden. "
Art. 32.
Alle Prinzen, welche im Wege des Erbganges zu einer Apanage gelangt sind,
erhalren bei ihrer ersemaligen hausgesetzlichen (DArt. 19) Vermählung als Aversal-Beitrag
zur häuslichen Einrichtung und Vestreitung der Vermählungs-Kosten eine, den dritten
Theil ihrer Apanage errcichende, Summe.
Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn sie zu Lebzeiten ihres Vaters in
eine solche Che treten, diesen Aversal-Beitrag, bestchend in dem dritten Theile derjeni-
gen Apanage, welche sie präsumtiv nach dem Stande der Familie zur Zeit ihrer Ver-
maͤhlung zu hossen haben.
Art. 35.
Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern, daß sie nicht mehr
die Summe von fünftausend Gulden gewährt; so wird sic bis zu diesem Betrage als
persnliche Sustentation des apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe das sechs-
zehnte Jahr zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der ererbten
Ayanage nur auf die Hälste jener Summe Statt.
Art. 34.
Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlichen Hauses, welcher ohne recht-
mäbige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, Kinder mit Tod abgeht, fällr an die Staats=
Casse zurück. n4