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Art. 58.
Hat eine Prinzessin (nicht die Kronprinzessin, für welche Art. 55 bereits der
Wittum normirt ist) einen Gemahl verloren, der noch keine Apanage, sondern nur
eine Sustentation bezog; so gilt auch hier im Allgemeinen der Grundsaß, daß ihr
Wittum nicht unter der Hälfte der von ihrem verstorbenen. Gemahl genossenen Su-
stentation stehen bönne.
Es wird hienach in Gemäßheit des Art. 471 unterschieden, ob nach der Zahl ihrer
Kinder dieselben die Hälfte, oder drei Viertheile, oder die ganze väterliche Sustentatioys-
Summen beziehen.
Im ersteren Falle besteht ihr Wittum in der Halste der ursprünglich von ihrem
verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation, ohne Rücksicht, ob sie daneben noch die
Nutznießung der ihrem einzigen Kinde, oder ihren beiden Kindern ausgesebten anderen
Hälfte der Sustentation bei deren Minderjährigkeit zu beziehen habe, oder nicht.
In beiden lehteren Fällen hat sie, und zwar im ersteren derselben neben dem
aus der Staats-Casse ihr besonders zukommenden Betrag des vierten Theils der Su-
stentation ihres verstorbenen Gemahls, (in vollkommener Analogie mir Art. 56) zu
ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihre Kinder noch minderjährig sind, zunaächst
die Rußnieung der diesen Kindern ausgesetzten Sustentation so lange anzusprechen,
bis diese mit erreichter Volljährigkeit in den selbstständigen Genuß der ausgesebten
Sustentationen eintreten, oder bis die Töchter sich vermählen,, oder eines der Kinder
in der Minderjährigkeit mit Tode abgeht.
Gewährt ihr diese Nuhnießung defwegen nicht die ganze, von ihrem verstorbenen
Gemahle genossene Sustentation, weil bereits eines der Kinder volljährig, oder we-
gen Ablebens eines der Kinder, oder wegen Vermählung einer der Töchter ein Susten-
tations-Theil der Staats-Casse heimgefallen ist; so erhält aus derselben die Wittwe,
neben der Rußnießung der noch übrigen Theile, als Wittum die Hälfte der bereits
an die volljährigen Kinder verabfolgten, oder der heimgefallenen Sustentarions-Theile.
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nuhnießung
der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit, oder mit dem vor diesem Termine einge-
tretenen Tode eines Kindes, oder mit der Vermählung einer Tocher sich vermindert,
so daß der Wittwe, wenn die Rutnießung ganz aufgehdrt har, die Hälfte der von.
ihrem, verstorbenen Gemahle genossenen Sustentation als Wirtum bevorbleibt.