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seine Apanage erben, oder wenn (nach Art= 4 43.42) die blterliche Süstentatiom
auch auf Tochter übergegangen ist; so wird es hinsichtlich der- Nuhnießung
der auf die minderjährigen Tochter gekommenen Theile eben so gehalten; wier
bei der Rusnießung der auf minderjährige Söhne gekommenen Apanagen,
so wie auch bei der Volljährigkeit der Prinzessinnen, bei ihrer Vermählüng-
oder bei ihrem Absterben, die oben gegebenen Bestimmungen hinsichtlich des
hälstigen, aus der Staats-Casse zu leistenden Ersages jedes der. NRuhnießung!
entzogenen Theils der von ihrem Gemahle genossenen. Apanage,, oder. Susten-4
tation, als Wittum, Plaß greifen.
Art. 61.-
Bezieht eine Wittwe- aus der Nußnießung der' Apanage: oder-Suüstentationz,
ihrer Söhne oder Töchter nicht wenigstens die Summe von viertausend Gulden als:
Wittum, oder erreicht überhaupt ihr Wittum nicht diese Summe, so wird derselbe-
bis zu diesem Vetrage erhöht.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56—60 über das Nuthnießungsrecht
einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und Sustentationen ihrer minderjaͤhrigen Kin-
der finden auch alsdann ihre Anwendung, wenn dieseen auf die Minimums-Summen:
(Art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der Wittum selbst sich auf das gesehte
Minimum veon viertausend Gulden beschränkt.
Die Wittwe erhälrt daher sowohl ihren Wittum, als den Erziehungs- Veitrag für-
ihre minderjährigen Kinder zunächst in der Ruhnießung der diesen gebührenden Apa-
nagen oder Sustentationen.
Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von der Wittwe als
Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Ge-
mahls, und wenn diese Hälste weniger als viertausend Gulden betragen sollre, nicht:
elnmal die als Minimum eines Wittums fesigesehte Summe von viertausend Gulden:
gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der Staats-Casse einzutre-
ten, und zwar bis auf die Summe von viertausend Gulden im letztgedachten Falle,,
— bis auf die Hälfte des Betrags der Apanage oder Sistentation des. verstorbenen!
Gemahls aber, wenn diese. Hälfte mehr als viertausend. Gulben betragen sollter-