Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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seine Apanage erben, oder wenn (nach Art= 4 43.42) die blterliche Süstentatiom 
auch auf Tochter übergegangen ist; so wird es hinsichtlich der- Nuhnießung 
der auf die minderjährigen Tochter gekommenen Theile eben so gehalten; wier 
bei der Rusnießung der auf minderjährige Söhne gekommenen Apanagen, 
so wie auch bei der Volljährigkeit der Prinzessinnen, bei ihrer Vermählüng- 
oder bei ihrem Absterben, die oben gegebenen Bestimmungen hinsichtlich des 
hälstigen, aus der Staats-Casse zu leistenden Ersages jedes der. NRuhnießung! 
entzogenen Theils der von ihrem Gemahle genossenen. Apanage,, oder. Susten-4 
tation, als Wittum, Plaß greifen. 
Art. 61.- 
Bezieht eine Wittwe- aus der Nußnießung der' Apanage: oder-Suüstentationz, 
ihrer Söhne oder Töchter nicht wenigstens die Summe von viertausend Gulden als: 
Wittum, oder erreicht überhaupt ihr Wittum nicht diese Summe, so wird derselbe- 
bis zu diesem Vetrage erhöht. 
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56—60 über das Nuthnießungsrecht 
einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und Sustentationen ihrer minderjaͤhrigen Kin- 
der finden auch alsdann ihre Anwendung, wenn dieseen auf die Minimums-Summen: 
(Art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der Wittum selbst sich auf das gesehte 
Minimum veon viertausend Gulden beschränkt. 
Die Wittwe erhälrt daher sowohl ihren Wittum, als den Erziehungs- Veitrag für- 
ihre minderjährigen Kinder zunächst in der Ruhnießung der diesen gebührenden Apa- 
nagen oder Sustentationen. 
Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von der Wittwe als 
Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Ge- 
mahls, und wenn diese Hälste weniger als viertausend Gulden betragen sollre, nicht: 
elnmal die als Minimum eines Wittums fesigesehte Summe von viertausend Gulden: 
gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der Staats-Casse einzutre- 
ten, und zwar bis auf die Summe von viertausend Gulden im letztgedachten Falle,, 
— bis auf die Hälfte des Betrags der Apanage oder Sistentation des. verstorbenen! 
Gemahls aber, wenn diese. Hälfte mehr als viertausend. Gulben betragen sollter-
	        
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